Fuellmich-Prozess – Transkript des 38. Prozesstages. Teil 6

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Fuellmich-Prozess – Transkript des 38. Prozesstages. Teil 6

Ich habe mir die allergrößte Mühe gegeben, es so leicht lesbar wie möglich zur Verfügung zu stellen. Anmerkungen meinerseits habe ich farbig abgesetzt.

Von allen „Prozessbeobachtern“ gibt einzig Nicole Wolf den Prozess neutral und weitgehend vollständig wider. Vielen Dank dafür an dieser Stelle.

Der auf dem Markt erzielte Kaufpreis lag um 50 % höher als der mit dem Schwiegervater vereinbarte Preis. Damit beendet Wörmer das Verlesen des Artikels und beantragt die Beiziehung dieser Akte, denn hier sei die Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Betreuten gegeben gewesen. Das Grundstück sei vergleichbar, der Schaden habe bei ca. 300.000 bis 500.000 € gelegen.

Dieser Notar habe eine Bereicherungsabsicht gehabt und das zu betreuende Vermögen veruntreut. Er sei zu keinem Zeitpunkt in Untersuchungshaft gewesen, und zu keinem Zeitpunkt habe Haft für ihn gedroht. Er habe nur ein Berufsverfahren erhalten, welches lediglich zu einer Geldstrafe führte, und das Strafverfahren sei eingestellt worden.
„Da stellen sich mir ganz viele Fragen.“. Damit beendet Wörmer diese Ausführungen.

Die Unterschiede zum Fall Fuellmich sind unübersehbar. Erstens hat sich der Notar nicht nach Mexiko abgesetzt, zweitens handelte er aus einer Gelegenheit heraus, die sich ihm bot (während Fuellmich diese Gelegenheit erst schuf) und drittens dürfte er mit dem Verlust seiner Arbeitserlaubnis tatsächlich einen großen Vermögensverlust bzw. Einkommensverlust für die Zukunft erlitten haben, was bei Fuellmich nicht der Fall ist, da er sich bereits seit einem Jahr in Mexiko aufhielt und nicht als Anwalt arbeitete. Fuellmich lebte seit spätestens Herbst 2020 gänzlich oder überwiegend von Spenden und unterhielt auch seine Kanzlei nebst Mitarbeiterstab damit. Das bestreitet er auch nicht. Es wird nur immer wieder ignoriert. Ob er vor 2020 von seiner Kanzlei leben konnte bzw. ob der Verlust dieser Einnahmen als Strafe gewertet werden kann, wird die Kammer mit großer Wahrscheinlichkeit eruiert und ausgeschlossen haben.

Fuellmich spricht Wörmer an. Der Vorsitzende erklärt, Wörmer würde jetzt plädieren. Fuellmich erwidert:
„Ich darf doch trotzdem mit ihr sprechen.“.
„Das dürfen Sie.“, antwortet der Vorsitzende.

Wörmer fährt fort, was sich in öffentlichen Chats ereignet habe. Hoffmann würde dort erklären, dass Wörmer eine reflexartige Lügnerin sei, da sie zunächst abstritt, Interviews gegeben zu haben, und dies dann doch zugab, nachdem Recha ihr vorführte, von welchen Interviews er sprach. Hoffmanns Kommentar in öffentlichen Chats habe geendet mit dem Vergleich:
„Das wäre, als würde man im Aufzug stehen, einen fahren lassen und dann die Nachbarn beschuldigen.“

Wörmer fragt sich, wer ihm das weitergegeben habe, da er schließlich nicht anwesend gewesen sei.

Anmerkung der Autorin: In meinem Bericht vom Prozesstag 37, Teil 1, Minute 11:09 heißt es, im Übrigen habe sich nichts geändert. Die Verteidigung käme noch immer zu spät und würde Interviews geben. Das alles ginge zu Lasten ihres Mandanten. Ende der Anmerkung.

So spricht er Wörmer direkt an. Der einzige Grund, warum Fuellmich noch in Untersuchungshaft säße, sei die Verschleppung der Verteidigung, welche gern der Kammer unterstellt würde. Wörmer erwidert, sie habe keine Interviews gegeben. Recha entgegnet:
„Eben gerade draußen.“

Wörmer erwidert, die Zuschauer seien doch noch alle draußen gewesen. Die Einlasskontrolle lief doch noch, sonst hätte sie das doch nicht gemacht. „Ich kann hieraus keine Lüge erkennen“, fügt sie hinzu. Schließlich basierte Rechas Vorwurf, Interviews zu geben, darauf, dass dies zu Verspätungen führe. Ich persönlich habe in diesem Moment gedacht, Recha habe Interviews Wörmers in der Zeit zwischen 9:15 Uhr und 9:40 Uhr gemeint. So wird es auch Wörmer verstanden haben, als sie antwortete, sie habe keine Interviews gegeben.

Recha erklärte im Anschluss, er meinte das Interview in der Mittagspause. Dieses hat jedoch nicht zu Verspätungen geführt, sondern der Einlass der Zuschauer. Um auch hier Missverständnissen vorzubeugen: Die Verspätung durch den Einlass der Zuschauer war der Tatsache geschuldet, dass die meisten der Zuschauer erst um 12:45 Uhr von der Mittagspause zurückkehrten. Als ich um 12:30 Uhr den Gerichtssaal aufsuchte, waren drei Zuschauer drin und drei standen draußen. Innerhalb von 15 Minuten kann man den Einlass von 30 Zuschauern unter den gegebenen Sicherheitsauflagen keinesfalls gewährleisten.

Dass die Kammer mit der Fortsetzung der Verhandlung wartet, bis die Zuschauer alle drin sind, empfinde ich als durchaus wohlwollend. Ich könnte mir vorstellen, dass die Kammer auf die rechtzeitige Anwesenheit der Zuschauer als Nichtprozessbeteiligte keine Rücksicht nehmen müsste. Bisher habe ich es niemals erlebt, dass die Verhandlung fortgesetzt wurde, ohne dass der Zuschauereinlass abgeschlossen war. Von daher ist das meines Erachtens durchaus üblich, und die Verzögerung ist nicht Frau Wörmer zuzuschreiben.

Herr Dr. Hoffmann hat meiner Wahrnehmung nach eine voreilige Schlussfolgerung getätigt, als er sie als reflexartige Lügnerin bezeichnete. Ich erwähne das hier, weil ich persönlich von Dr. Hoffmann gefragt wurde.
Ende der Anmerkung.

Der Vorsitzende mahnt, dass das Plädoyer sich auf den Tatvorwurf beziehen sollte.
Fuellmich antwortet:
„Spielt doch keine Rolle.“
Wörmer erwidert:
„Das ist unschön.“, und weiter: „Normalerweise verteidigt man sich nur gegen die Staatsanwaltschaft.“

Wörmer fährt fort und vergleicht den Haftfortdauerbeschluss vom 30.08.2024 mit der Begründung der Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 15.03.2023. Sie verliest die Gründe für die Ablehnung des Antrags zur Aufhebung des Haftbefehls.

Der Haftbefehl könne weder aufgehoben noch außer Vollzug gesetzt werden, wegen:

  1. Dringendem Tatverdacht. Nach dem Stand der Beweisaufnahme sei der dringende Tatverdacht nicht ausgeschlossen.
  2. Fluchtgefahr. Es handele sich um Untreue in einem besonders schweren Fall. Es ginge um 525.000 €. Strafmildernd würde sich auswirken, dass der Angeklagte bis Herbst 2021 rückzahlungswillig war und dass er rückzahlungsfähig gewesen wäre. Auch unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte seine Forderungen gegen Templin an die Vorschal GOG abgetreten hat, habe er keine Perspektive mehr in Deutschland. Er habe seine berufliche Perspektive verloren, seine Ehefrau sei in Mexiko, und eine Ausreise sei auch ohne Dokumente möglich.

Die Fluchtgefahr würde viel mehr aus dem Anreiz der Straferwartung sowie seinen vielen ausländischen Kontakten herrühren. Dies würde nicht dadurch relativiert, dass er woanders unterkommen könnte.

Die Zeit in Untersuchungshaft sei verhältnismäßig, da die Verhandlung nach dem Beschleunigungsgrundsatz ablaufe. Seit dem 28.08. sei die Beweisaufnahme geschlossen. Die Aufgabe seiner Kanzleitätigkeit sei nicht ausschlaggebend für die Fluchtgefahr. Die Fluchtgefahr habe vorher vorgelegen.

Die Isolationshaft sei keine Anordnung von der Kammer. Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Abschiebung aus Mexiko zweifelhaft sei, habe das keinen Einfluss auf die Verhaftung in Deutschland auf Basis eines deutschen Haftbefehls.

  1. Keine Aussetzung. Eine Meldeauflage wäre wegen der erheblichen Fluchtgefahr nicht geeignet. Ebenso würde eine Kaution die Fluchtgefahr nicht beseitigen.

Hiermit beendet Wörmer die Verlesung der Ablehnung.

Anmerkung der Autorin: Ich habe hier den 02.09.2024 notiert. Zu Beginn habe ich den 30.08.2024 als Datum des Haftfortdauerbeschlusses notiert. Ich weiß nicht, welches Datum korrekt ist. Ende der Anmerkung.

Weiter geht es in Teil 7. Ich bitte um etwas Geduld. Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl und den Wahlvorbereitungen bleibt wenig Zeit für diesen Blog.

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