Prozessbeobachtung OLG Frankfurt. „Reichsbürgerprozess“ 12.03.2025

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OLG Frankfurt 12.03.2025

56. Verhandlungstag

Die Verhandlung startet pünktlich mit 11 Zuschauern, zwei Pressevertretern, zwei Kameraleuten und der „Grande Dame“ Gisela F. (Anm. Sie hat einfach diese besondere Aura).
Das Kamerateam muß bei Beginn den Saal verlassen.

Maximilian E. (ME) kündigt für den 25.03.2025 eine ganztägige Einlassung an.

RA Rueber-Unkelbach bemängelt, daß die Akten des Zeugen M. immer noch nicht einsehbar wären. Der Vorsitzende (RiB) verspricht Klärung, er habe bereits in Lingen und Bremervörde nachgefragt.

RA Lober wünscht Informationen über die Zusammenarbeit zwischen dem Zeugen und der Generalbundesanwaltschaft (GBA). Er bezeichnet den Zeugen als „Wundertüte“ und will auch die schriftlichen Absprachen mit seinem Zeugenbeistand einsehen. „Sie reden um den heißen Brei herum, hatte der Zeuge ein gezieltes Coaching durch Ihre Behörde?“ fragt er den Oberstaatsanwalt Dr. E.
RA Dr. Hamed fragt konkret, ob eine staatliche Aushorchung veranlaßt wurde und warum das vierte Verfahren des Zeugen R. nicht erwähnt wurde, immerhin war er in vier Verfahren als Zeuge beteiligt.

Ob die Akten herausgegeben werden, muß die zuständige Abteilung nach §474 StPO entscheiden, so Dr. E. – er habe keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Z eugenund verbittet sich Vorwürfe, unzureichend zu ermitteln oder ihn gezielt angesetzt zu haben.

RA Dr. Schwaben erwidert, daß das hier auf ein Beweisverbot hinauslaufe, da der GBA bekannt sei, daß Herr R. gezielt aushorche.

Um 10.05 Uhr kommt der Zeuge Kriminalkommissar Dieter St. (ZSt) vom Bundeskriminalamt (BKA) – er besitzt einen Masterabschluß in Mobilfunk-, Daten- und i-cloud-Forensik.
Er stellt den „Extrationsbericht“ von Birgit M.-W.´s (BMW) Handy vor, ausgeführt mit einer speziellen Analysesoftware der Firma Cellebrite.
RiB hat hierzu kein Vorwissen und läßt sich von ihm detailliert seine Vorgehensweise bei der Auswertung erklären und auch zu technischen Details beim Speichervorgang. Er fragt nach der Fehlerquote bei der Auswertung.
Zeuge Dieter St.: „Wir haben ein Qualitätsmanagement und werden auditiert!“ (Anm.: OHA, bin beruhigt, Satire!)
Im Detail geht es um die folgende Diskrepanz: Drei Bilder (Besuch des Bundestages mit Max E. und Peter W.) auf dem apple Handy von BMW haben die „Erfassungszeit“ 01.08.2021, das Datum für „erstellt“, „geändert“, „zugegriffen“ zeigt im Extrationsbericht aber den 28.02.2022. ZSt erklärt, daß ein Bild, das am 01.08.2021 aufgenommen wurde und in der cloud oder auf einem stick gespeichert war, nach einem backup des Handys eben das Datum „erstellt“, s.o., vom Tag des backups bekommt bzw. beim Zurückspielen vom stick.
Eine manuelle Einstellung der Uhrzeit könne theoretisch auch zu so einer „Diskrepanz“ führen. Pause von 20 Minuten.

RiB bemerkt, daß RA Reinhard (für Peter W.) fehlt und rügt das.

RiB läßt sich gefühlt nochmal ALLES detailliert erklären – auch den Dateipfad für Gelöschtes und das Löschen des Papierkorbs. „Ein Windows System entscheidet selbst, wann der Papierkorb endgültig gelöscht wird“ lernen wir vom Fachmann.

Der Zeuge muß kurzfristig den Saal verlassen, da RA Klemke (für Michael F.) Einspruch erhebt: „Der Zeuge wird hier als Sachverständiger und eben nicht als Zeuge vernommen. Der Schwerpunkt liegt hier auf seinem Erfahrungswissen zur Datenspeicherung, gleichzeitig ermittelt er aber als Angehöriger des BKA, daher bin ich besorgt, daß er befangen ist! Außerdem verbitte ich mir, daß Sie sich hierüber lustig machen!“

RiB bestreite das und erwidert: „Meine Mimik – wie z.B. Lächeln- lasse ich mir von Ihnen nicht vorschreiben!“

Ein austauschbarer(!) Sachverständiger für PCs müsse nicht vom BKA sein. RA Rueber-Unkelbach verweist auf §74 StPO
(Anm.: §74 StPO Ablehnung des Sachverständigen (1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen). Pause von 12.00 – 13.30 Uhr, die ambitionierte Anwältinnen zum Joggen nutzen.

Danach liefern sich GBA und einige Anwälte einen Schlagabtausch, um die Besorgnis der Befangenheit des Zeugen bzw. Sachverständigen.
RA Sattelmaier (für MichaelF.) befürchtet, daß die Rechte der Verteidigung beschnitten würden. Das Prinzip der Software „Cellebrite Inseyetes“ und der Vorgang der Datensicherung wird für RiB nochmals detailliert vom Zeugen (bzw. Sachverständigen?) erklärt. Die Schulungen für diese Anwendung würden hausintern beim BKA abgehalten. RA Lober fragt gezielt nach Fehlerquoten der Software. RA DAllaFini (für ME) legt einen Verwertungswiderspruch ein, da es sich hier um ein automatisiertes Verfahren -mit unbekannter Funktionsweise- handle. Fast alle Anwälte schließen sich dem Antrag an.

Birgit M.-W. meldet sich zu Wort. „Der Strategiewechsel (Anm.: Die Allianz übernimmt die „Aufräumarbeiten“) ergibt sich ja daraus, daß bei der Hausdurchsuchung von Peter W. -am 13.04.2022-
die besagten Bilder bereits im „Papierkorb“ des Mediums waren. Dann wollte er damit doch nichts anfangen…!“

RiB möchte die Verhandlung beenden, verschiedene Anwälte melden sich aber noch zu Wort.
Dr. Sieg mit einem Antrag (§257 StPO) für Prinz R. (PR), den Oberstaatsanwalt Dr.E. als Zeugen zu laden – speziell zu den Aussagen von Johanna F. und Michael F.
Er faßt (wie schonmal) zusammen, daß der „Reichtagssturm“ vom Tisch war, bestätigt durch Rüdiger v.P. Nur die „Allianz“ sollte eingreifen, es hätte keine Unterstützung hierfür gegeben, es sei zu keinen „Katalogtaten“ gekommen, es gab keinen gemeinsamen Entschluss für irgendwas. Mit einem Seitenhieb auf Dr. Schwaben thematisiert er noch die Möglichkeit des Rücktritts von einem Versuch bzw. das „Versuchsstadium“. (Anm.: Beim §129a StGB kann eine reine Mitgliedschaft bestraft werden, ohne daß Straftaten ausgeführt wurden).
Er bittet -bei allem „Verfolgungsdrang der Ermittlungsbehörden“- die Nichtexistenz der Allianz zu berücksichtigen.

RA von Alvensleben (für PR) beantragt einzelne Videosequenzen aus der Vernehmung von MF anzuschauen, daraus würde hervorgehen, daß es sich um „Partikularinteressen“ -ohne übergeordnetes gemeinsames Interesse- gehandelt habe.
RA Lober (für BMW) fordert eine Nachermittlung aufgrund der Aussage von Dr. Melanie R. (MR), 350 Seiten, in München, die der GBA bekannt wären, dem Senat und der Verteidigung aber nicht.
BMW bittet um die Übermittlung der Aussage in München von Christian W. – laut Dr. E. Bereits geschehen, aber nicht bei BMW angekommen.
Dr. E. will dieAussage von MR übermitteln, sobald die Einlassung von ihr beendet wäre und verweist auf die Presse (siehe unten).

Am 18.03.2025, 9.30 Uhr, ist nochmals der Zeuge R. einbestellt, um aus seinem 820seitigen Aufschrieb über die Gespräche mit dem Angeklagten Hans-Joachim H. in der Justizvollzugsanstalt zu berichten (Anm.: Vorsicht, hohe Ekelgefahr, leider sind Kotztüten im Zuschauerraum nicht erlaubt!).

Am 19.03.2025, 11.30 Uhr, ist der Zeuge L. einbestellt, der zu den Bildern vom „Reichstag-Besuch“ ermittelt hat.

Die Sitzung wird um 15.00 Uhr beendet.

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