Satzung

Düsseldorf, den 26.06.2020

in der geänderten Version vom 15.09.2020

Präambel

Die Wählergemeinschaft WIDERSTAND2020-Wir für Düsseldorf lehnt Gewalt, Extremismus und Diskriminierung in jeder Form ab. Sie betrachtet das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als Grundlage für ihren politischen Auftrag.

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

  1. Die Wählergemeinschaft führt den Namen WIDERSTAND2020-Wir für Düsseldorf.

  2. Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Das Tätigkeitsgebiet ist die Landeshauptstadt Düsseldorf.

  5. Die Wählergemeinschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der Wählergemeinschaft ist die Förderung der direktdemokratischen Kultur in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere in der Landeshauptstadt Düsseldorf, sowie der direktdemokratischen Mitbestimmung und Teilhabe aller Bürger*innen an politischen Entscheidungsfindungen auf kommunaler Ebene.

  2. Der spätere Anschluss der Wählergemeinschaft an den Bundesverband einer noch zu gründenden Partei aus der Bewegung Widerstand2020 heraus ist möglich, sofern sich deren Satzung mit den Zielen, Zwecken und dem politischen Auftrag der Wählergemeinschaft zum überwiegenden Teil decken sowie hinsichtlich ihrer Ansprüche an Demokratie und Transparenz korrelieren.

  1. Die Wählergemeinschaft verfolgt ihren Zweck insbesondere durch:
      1. Staatsbürgerliche Bildung, Aufklärung, Information und Mobilisierung der Bürger*innen anlässlich politischer Entscheidungsprozesse in Bund, Ländern und Kommunen.
      2. Die Nutzung und Entwicklung der Möglichkeiten des Internets für politische Diskussion und Bürgerbeteiligung.
      3. Die Organisation und Bereitstellung von Kampagnen und Instrumenten zur politischen Beteiligung von Bürger*innen an politischen Entscheidungsprozessen.
      4. Die Organisation von Veranstaltungen, die der politischen Information und Meinungsfindung dienen.
      5. Teilnahme an Wahlen auf allen kommunalen Ebenen.
  1. Die Wählergemeinschaft erklärt in ihrer Präambel die Grundlage für ihren politischen Auftrag.

  2. Die Wählergemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.

  3. Die Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dem Vermögen der Vereinigung wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich für satzungsgemäße Zwecke bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählergemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Wählergemeinschaft stellt sicher, dass keine Vorzüge durch Spenden verschafft werden. Spenden über 200€ bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch den/die Spender*in, dass keinerlei Ansprüche aus dieser Spende entstehen.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder der Wählergemeinschaft können nur natürliche Personen werden.

  1. Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den
    Vereinigungszwecken, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bekennt und keiner politischen Partei angehört.

  2. Der Regel-Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens15,00/Monat. Er ist jeweils zum 3. eines Monats zu überweisen. Das Bankkonto der Wählergemeinschaft wird auf der Website der Vereinigung und per persönlicher Mitteilung bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit der Beitragsfreistellung oder Minderung des Regelbeitrags.

  3. Der Antrag auf passive Mitgliedschaft ist möglich.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft wird auf Grundlage dieser Satzung unter Anerkennung des Vereinigungszweckes erworben.

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Ergibt sich die Möglichkeit des digitalen schriftlichen Antrages, ist auch dieser legitim. Es erfolgt eine E-Mail Verifizierung via Double-Opt-In (E-Mail Bestätigung) und anschließend eine Personenverifizierung via IDnow o.ä. (online Verifizierung des Personalausweises).

  2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss vom Vorstand nicht inhaltlich begründet werden. Die Mitgliedschaft kann nicht eingeklagt werden.

  3. Die Mitgliedschaft ist erworben mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung, sowie der Überweisung des ersten Mitgliedsbeitrags. Im Falle der Beitragsfreistellung reicht die Überweisung eines einmaligen Minimalbetrags i.H.v. 1 Cent.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. Der Austritt aus der Wählergemeinschaft ist nur schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Monatsende möglich.

  2. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder verhält sich vorsätzlich
    gemeinschaftsschädigend, so kann es mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus der Wählergemeinschaft ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zu einer Stellungnahme gegeben werden.

  3. Gegen den Beschluss der Ausschliessung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Während der Widerspruchsfrist wird das betroffene Mitglied als passives Mitglied geführt. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des Vorstands nur bei einer mindestens fünfzigprozentigen Anwesenheit der geladenen Mitglieder durch eine Zweidrittelmehrheit aufheben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich im Rahmen dieser Satzung aktiv für die Förderung der direktdemokratischen Kultur in Düsseldorf sowie den Zielen der Wählergemeinschaft einzusetzen, ihren Nutzen zu mehren und ihre Ziele durch aktive Teilnahme an Aktionen und Maßnahmen der Vereinigung umzusetzen.

  1. Passive Mitglieder sind von § 6.1 ausgenommen. Sie dürfen nicht für die Wählergemeinschaft sprechen.

  2. Alle aktiven Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Stimmrechte sind persönlich auszuüben und nicht übertragbar.

  3. Passive Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgenommen.

§ 7 Organe der Wählergemeinschaft

  1. Der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Schwarm (inoffizielle Mitgliederversammlung)

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
    Interesse der Wählergemeinschaft erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende*n oder eine/n Stellvertreter*in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied der Wählergemeinschaft schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist.

  3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ. Ihr sind insbesondere der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor*innen. Diese können Mitglieder oder Nichtmitglieder sein, dürfen aber nicht dem Vorstand angehören. Es hat jährlich eine Prüfung insbesondere der Finanzen stattzufinden.

  4. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und von den Revisor*innen zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.

  5. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl und Besetzung von Vorstandsposten sowie der inhaltliche Austausch über die Ziele der Wählergemeinschaft. Die Abwahl des Vorstandes ist bei einer Zweidrittelmehrheit und Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder möglich.

  6. Eine Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn an ihr mindestens 10% der aktiven Mitglieder teilnehmen.

  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  8. Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen des Vorstands hinsichtlich dessen Geschäftsführung und Mitgliederaufnahmen nachträglich rückgängig machen.

  9. Passive Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.

  10. Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben.

§ 9 Der Schwarm

  1. Jedes Mitglied ist Teil des Schwarms. Passive Mitglieder sind hiervon ausgenommen.

  1. Der Schwarm dient der konkreten, vereinigungsinternen Entscheidungsfindung nach Antrag.

  2. Der Schwarm entscheidet mit einfacher Mehrheit in offener, personeller Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  3. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimmrecht.

  4. Der Schwarm kommt nach Bedarf und ausschließlich virtuell zusammen. Er
    bedarf einer ordentlichen Einladung, die am Tag der jeweiligen Abstimmung auszusprechen ist. Diese ist auch automatisiert und auf elektronischem Wege möglich.

  5. Die Entscheidungsfindung bzw. Stimmabgabe erfolgt per Abstimmungs-Tool über die Internetseite der Wählergemeinschaft oder über App. Der Antrag ist hierbei vom Vorstand einzuleiten. Das Abstimmungsergebnis ist anschließend zu veröffentlichen. Der Abstimmungszeitraum beträgt 5 Tage. In dringenden Fällen kann dieser auf 2 Tage herabgesetzt werden.

  6. Mitglieder können eigene Anträge stellen, wenn diese mindestens durch ein Drittel der Mitglieder unterstützt werden. Diese Anträge sind beim Vorstand einzureichen und von diesem umgehend zu veröffentlichen.

  7. Abstimmungsergebnisse des Schwarms sind für den Vorstand nicht bindend, sollten jedoch in Hinblick auf § 8.8 i.V.m. 10.14 nur dann ignoriert werden, wenn existenzielle Interessen der Wählergemeinschaft gewahrt bleiben müssen.

§ 10 Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (als enger Vorstand bezeichnet). Jedes Vorstandsmitglied des engen Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

    1. Vorstandsvorsitzende*r

    2. Vertreter*in des Vorstandsvorsitzes

    3. Schatzmeister*in

      sowie weiterer möglicher Funktionen (als erweiterter Vorstand bezeichnet):

    4. Schwarmbeauftragte*r

    5. Vertreter*in der/des Schatzmeister*in

    6. Beauftragte*r für Öffentlichkeitsarbeit

    7. Beisitzer*in

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

  1. Die Wahl ist geheim, sofern die Mitgliederversammlung keine offene Wahl in einfacher Mehrheit beschließt.

  2. Ein amtierendes Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein nachfolgendes Vorstandsmitglied gewählt ist.

  3. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Wählergemeinschaft. Er handelt dabei im strikten Sinne der Interessen der Vereinigung und seiner Mitglieder.

  5. Persönliche oder finanzielle Interessen dürfen in Vorstandsentscheidungen
    grundsätzlich nicht einfließen.

  6. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt sowie nach
    Bedarf. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende*n oder ihrer/seiner Stellvertretung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte der Wählergemeinschaft schriftlich angegebenen Adresse gerichtet ist.

  7. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen und mindestens der enge Vorstand oder mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder deren Stellvertreter*in, anwesend sind.

  1. Vorstandssitzungen sind öffentlich für alle Mitglieder, wenn nicht andere Gesetzte oder Verordnungen dagegen sprechen.

  1. Beschlüsse des Vorstandes können bei Dringlichkeit auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Einwilligung zu diesem Verfahren postalisch oder per E-Mail erklären.

  2. Alle Vorstandsbeschlüsse können vorab als Antrag zur Abstimmung durch den Schwarm eingereicht werden.

  3. Vorstandsbeschlüsse mit weitreichenden Folgen, insbesondere solche mit finanziellem Hintergrund, ssen zuvor als Antrag zur Abstimmung durch den Schwarm eingereicht und dessen Abstimmungsergebnis abgewartet werden. Abweichend davon dürfen Beschlüsse mit besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei existenziellen Fragen, vom Vorstand auch ohne Abstimmung des Schwarms gefasst werden. Diese Beschlüsse sind zeitnah zu kommunizieren.

  4. r Beschlüsse, die zum Nachteil der Wählergemeinschaft gereichen, haftet der Vorstand, sofern kein Antrag auf Abstimmung durch den Schwarm durchgeführt oder das entsprechende Abstimmungsergebnis ignoriert wurde.

  5. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

§ 11 Satzungsänderung

  1. r eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Wählergemeinschaft erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn darauf bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und in der Einladung sowohl der bisherige als auch der geänderte Satzungstext mitgeteilt wurde.

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden oder ohne die eine Fortführung der Wählergemeinschaft und ihres Zwecks nicht möglich wäre, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern der Wählergemeinschaft unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung der Wählergemeinschaft und Vermögensbindung

  1. r den Beschluss, die Wählergemeinschaft aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  1. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft fällt das Vereinigungsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mehrheit der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinigungsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde gemäß Mitgliederversammlung vom 16.9.2020 geändert.