OLG München 9.1.2025
43. Verhandlungstag
Pünktlich um 9.30Uhr startet dieser Verhandlungstag mit dem üblichen Begrüßungsprocedere durch Richterin Illini.
RA Heer (für Thomas T.) gibt eine Stellungnahme zu den gestrigen Vorfällen und regt die Protokollierung an. Er fragt nach Gleichbehandlung und sagt, dass die Verhandlung irreversibel beendet war, somit ist heute der 44. Verhandlungstag, dies sei förmlich festzustellen.
GBA Lohse äußert sich und teilt mit, dass es ihm nicht klar ist, was RA Heer damit bezwecken möchte? Es gäbe keinen Grund zur Annahme, dass etwas nicht richtig protokolliert wurde.
RA Heer (für Thomas T.) kommentiert dies mit der Aussage, dass dies die subjektive Meinung des GBA sei.
RA Münch (für Thomas T.) gibt eine Erklärung nach 257 zu zwei Chats aus dem Vortag, wobei er darauf hinweist, dass es eigentlich nur zu einem Chat sei.
Sein Mandant und Melanie R. unterhalten sich am Tag der großen Impfentscheidung. Im Verlauf wird deutlich, dass es sich um keine Planung handelt, sondern um paralytische Gedanken. „Bist Du auch dabei? Habe mich in Berlin gesehen“… „ich sehe Euch“… „ihr werdet genug sein“… „Verstärkung kommt“… „wir werden so 30 Mann sein“… „50“… (alles Zitate aus dem Verlauf) somit könne der Senat aus dieser Kommunikation nicht ableiten, dass daraus Pläne ergehen!
RA Becker (für Harald P.) stellt einen Antrag zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes. Folgende Maßnahmen können ergriffen werden: Mittagspause nur noch 45 Minuten, bisher waren es 41 Verhandlungstage, daraus ergeben sich 30 Stunden und 45 Minuten zusätzlich, somit 6 Verhandlungstage. Des weiteren kann an den Verhandlungstagen an denen keine Anreise erfolgt (2.+3. Verhandlungstag in Folge) bereits um 9Uhr begonnen werden. Er moniert, dass am 21. Verhandlungstag das letzte Mal bis 17Uhr verhandelt wurde. Zusätzlich könnten Beratungen des Senats an anderen Tagen abgehalten werden, so keine Dringlichkeit vorliegt. Er sagt „wir sind weit im Rückstand“ es wurden bisher nur 3 Zeugen vernommen, gleichzeitig werden Beweismittel gesichtet die dann bei der Zeugenvernahme nochmals aufgelegt werden. Weshalb wurde das Wolfszeit Video gezeigt, wenn der Zeuge nicht anwesend ist? Durch verlesen von Chats wird viel Zeit verschwendet auch durch die ellenlangen Verfügungen, z.B. so auch bei der Teilverlesung aus dem Chat zwischen Thomas T. und Melanie R.
Er erörtert wie die Dokumente, nach seiner Einschätzung, wesentlich einfacher gefunden werden können, ohne die ewig langen Kennungen. „Was hindert uns denn daran, statt 007.1OLG bla, bla, bla… die Chatnummer mit Dateipfad zu nennen?“ Dies diene dem Beschleunigungsgrundsatz und schont die Nerven.
RA Jüdt (für Ruth L.) schließt sich 1,2,3 + 6 an… RA Ried im Nachgang auch
Die RAe Münch (für Thomas T.), Müller (für Paul G.), und Biewald (für Christian W.) schließen sich allem an. RAin Braun (für Tomas M.) schließt sich im Wesentlichen an kommentiert noch das Ende und die An.- und Abreise. RA Weinhold (für Frank R.) schließt sich ebenfalls an, merkt jedoch an, dass die Verweildauer seines Mandanten an den Verhandlungstagen in der Zelle „netto“ der Zeit im Gerichtssaal entspricht.
GBA Lohse teilt mit, dass er der Auffassung sei, dass dem Beschleunigungsgrundsatz in jeder Hinsicht Rechnung getragen wird, siehe enge Terminierung. Die Unterschiedlichen Rollen… die Bereiche die einem weitgehenden Ermessen zugrunde liegen… es gilt unterschiedliche Interessen unter einen Hut zu bekommen.
RA Jüdt (für Ruth L.) erwidert, das Gericht hat ein großes Ermessen, jedoch der Umstand und dass die Hafträume eine Zumutung sind, selbst nach der Tierschutzverordnung! Die Beschuldigten gelten als unschuldig und die Umstände sind wesentlich härter als üblich! Er würde länger verhandeln, jedoch seine Mandantin kann das nicht. Es gibt auch nichts Warmes zu Essen!
RA Giobanu (für Melanie R.) erörtert, dass er sich nicht angeschlossen hat, es gebe jedoch die Möglichkeit das Beweisprogramm schriftlich vorzulegen.
Im Rahmen der Beschleunigung könnten am Anfang des Sitzungstages alle Beteiligten eine Liste bekommen, welche Beweismittel in Augenschein genommen werden sollen.
RA Heer (für Thomas T.) bittet ausdrücklich darum, dass die Verpflegungssituation verbessert wird, da diese wesentlich schlechter ist als in der Anstalt.
RAin Braun (für Tomas M.) berichtet, dass ihrem Mandant am Tag der Verhandlung das warme Essen auf die Zelle gestellt wird, das somit am Abend kalt ist. 2 belegte Brote und Wasser, das wars… und das über einen solch langen Zeitraum. Sie erörtert, dass die Klimakleber Essen von einem Caterer bekamen, somit sei sichtbar, dass sehr viel möglich sei. Sie bittet darum, zu überlegen, wie diese Situation besser gehändelt werden kann?!
RI erklärt, dass dies Sache der JVA sei.
RA Heer (für Thomas T.) teilt mit, dass er die problematische Verpflegungssituation und deren Zuständigkeit nicht ganz teile.
RA Jüdt (für Ruht L.) möchte wissen ob die Möglichkeit bestünde, dass seine Mandantin sich auf eigene Kosten, Essen bringen lassen kann?
RA Becker (für Harald P.) gibt den rechtlichen Hinweis, dass die Ausgestaltung zunächst der JVA unterliegt nach §119 StPO… es könnte jedoch eine gerichtliche Entscheidung geben nach einem entsprechenden Antrag die Beschuldigten mit einem warmen Essen verpflegen zu lassen.
RA Wandt (für Tomas M.) hat eine Verständnisfrage zum Schriftsatz des Vermerkes von Dr. Klemm ob dies eine ergänzende Einlassung von Ralf S. sei „Oder was soll das darstellen?“
GBA Lohse teilt mit, dass dies der Vorläufige Stand der Aussage sei und eine schriftliche Ergänzung.
RA Wandt (für Tomas M.) will wissen ob dies das „wording“ von Dr. Klemm sei? Was war mit dem Kennenlernen? Oder mit der Vernehmung? Ist es Maximal gesehen ein wording von Dr. Klemm?
RA Wissgott (für Melanie R.) bemerkt, dass seine Mandantin dies nicht erhalten hat, er dies jedoch als sinnvoll erachtet, damit auch diese sich damit auseinander setzen kann.
RA Jüdt (für Ruth L.) stellt fest, dass in dem Vermerk 2x das Datum 17.11.2024 steht, vermutlich jedoch 2022 gemeint wurde.
Im Anschluss daran verkündet RI den Beschluss, der Ablehnung, den Zeugen KK Wasner zu vernehmen. Begründung: 1. Es sei kein Beweisantrag sondern ein Beweismittelantrag (Nur Vernehmung zu Verfahren von Max E.) 2. Max E. ist in Frankfurt angeklagt nicht in München, offensichtlich ein Versehen. Es bedarf keiner Vernehmung!
RA Weinhold (für Frank R.) möchte wissen ob nachgeschaut wurde, dass es kein Verfahren in München gegen Max E. gibt oder ob dies die Interpretation aus dem Vermerk sei?
Der Beschluss zur Ablehnung einer Hinzuziehung eines Dolmetschers wird ebenfalls vorgelesen. Deutsche Textteile wurden verlesen, somit sei nicht klar was dieser zur Aufklärung beitragen könnte.
Ein weiterer Beschluss zur Ablehnung eines Dolmetschers für die Rede auf dem „world web forum“ wird unter anderem mit der Begründung abgelehnt, es sei kein Beweisantrag sondern ein Beweismittelantrag. Es handelt sich um eine 16 minütige Rede von PR am Rednerpult und einer Stimme die diese Rede ins deutsche übersetzt. Diese Rede wurde unterschiedlich thematisiert. Rüdiger v.P. hatte es an Alexander Q. geschickt und es wurde durch sämtliche Verschwörungstheoretiker bestätigt. Der Beitrag wurde auch an Jaqueline B. weitergeleitet… Ruth L. bekam es von Wilhelm T. (zwischenzeitlich verstorben) auch Andreas M. und Manfred H., genauso Markus H., Marco v.H., Ralf S., BiWa und Tini aus der Schweiz. Das Video sei mit der deutschen Übersetzung so verbreitet und erörtert die Wahrnehmung der Beteiligten, dazu benötigt es keine Übersetzung durch einen Dolmetscher.
Als nächstes wird die Verlesung des Beschlusses vorgelesen, dass die Verfügung zur Verlesung des polizeilichen Ermittlungsberichtes bezüglich des sichergestellten Thinkpads in der Meldeanschrift von Paul G., zulässig ist. Es sind Auszüge des digitalen Tagebuchs von Paul G., es geht um Menschen die Denken wie der Angeklagte, um den Alkoholkonsum, die Aufgaben nach dem Umbruch und die mutmaßliche Einbettung des Beschuldigten.
Die sexuellen Neigungen und Selbstmordgedanken wurden nicht vorgelesen!
Um 10.45Uhr wird eine 20 minütige Pause eröffnet… um 11.10Uhr geht es weiter
Ein weiterer Beschluss wird verkündet. Die Akte Jaqueline B. beizuziehen wird abgelehnt! Sie hatte ab Oktober 2022 Kontakt und sollte eventuell auf den Busch klopfen? Begründung: 1. Der Beweismittelantrag hat keine konkrete Beweistatsache 2. Es wurden keine Umstände genannt noch sind solche ersichtlich 3. Nach 475 StPO besteht die Möglichkeit, sich selbst Kenntnis zu verschaffen 4. Ergibt sich aus dem Chat zwischen Rüdiger v.P. und Jaqueline B. am 15.3.2022 dass diese Kontakt zueinander hatten. „Jessie bat mich, Kontakt aufzunehmen…“
RA Nordmann (für Paul G.) beantragt bei der Verlesung aus dem Tagebuch seines Mandanten, die Öffentlichkeit auszuschließen. Tagebucheinträge sind höchst persönliche Umstände! Es handle sich um höchst persönliche Gedankenspiele, auch wurde sich dabei etwas zusammen geträumt. Er hatte eine schwere Krebserkrankung und wollte keine Impfung, jedoch sei er kein Coronaleugner, er habe sich sogar damit infiziert um an einen Genesenen Status zu kommen.
GBA Lohse stellt fest, „wir drehen uns etwas im Kreis“ er fragt nach der Verwertbarkit… was soll denn verwertet werden? Keine persönliche Äußerungen! Wie kann es eingeführt werden? Einem Ausschluss der Öffentlichkeit tritt er entgegen, da ein außergewöhnliches Interesse der Öffentlichkeit bei diesem Vorwurf besteht.
RI stellt die Verfügung zurück… Christian W. äußert sich lautstark, woraufhin die Richterin ihm erklärt, dass er sich zukünftig erst äußern darf, wenn er das Wort erteilt bekommen hat, sonst müsse sie zukünftig anders vorgehen, er strapaziere ihre Geduld.
Die Beweisaufnahme wird fortgesetzt.