Prozessbeobachtung OLG München. „Reichsbürgerprozess“ 04.12.2024

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Prozessbeobachtung OLG München. „Reichsbürgerprozess“ 04.12.2024

OLG München 4.12.2024

34. Verhandlungstag

Um 9.34Uhr startet dieser Verhandlungstag mit der üblichen Begrüßung durch Richterin Illini. RA Müller (für Tomas M.) und RA Jüdt (für Ruth L.) sind noch nicht anwesend, haben jedoch durch ihre Kollegen mitteilen lassen, dass sie unterwegs sind. Beide treffen nur wenige Minuten später ein. Heute möchte ich mal erwähnen, dass auch der Schriftführer Moser, ebenfalls namentlich und persönlich begrüßt wird… einfach nur der Gleichberechtigung wegen.

CW möchte sich zu dem gestern abgeschlossen Selbstleseverfahren äußern und hat dies schriftlich in 98 Seiten mit der Schriftgröße 12 vorbereitet. Diese Tatsache ist der Stein des Anstoßes für eine scheinbar nicht enden wollenden Diskussion.

RA Riedt (für Ruth L.) regt an, es als Selbstleseverfahren einzuführen.
RA Heer (für Thomas T.) erklärt, dass aufkommende Fragen nicht in eine 257 Erklärung gehören.
RA Nordmann (für Paul G.) findet es erstaunlich, dass CW sich auf Fragen einlässt und Erklärungen möchte und noch bevor er ein Wort gesagt hat wird schon interveniert!
RI möchte jetzt mal beginnen bis zur ersten Pause und danach entscheiden wie weiter verfahren wird.
RA Dr. Becker (für Harald P.) teilt mit, dass es das Recht eines Angeklagten ist, rhetorische Fragen zu stellen.
RA Giobanu geht davon aus 2 Tage einer derartigen Vorlesung zuhören zu müssen, rechtlich unangemessen ist, denn man müsste es ja hören, verstehen, verarbeiten und eventuell reagieren. Er denkt, dass nach 1,5 Stunden Verlesung kein Neues Wissen vorhanden ist.
RA Biewald (für CW) teilt mit, dass falls die Grenzen des 257 überschritten werden es dann als Einlassung zur Sache zu sehen sei.
RA Heer beantragt, dass CW dies im Vorfeld in seinem Aufschrieb kenntlich machen soll und bittet um Entscheidung.
RI erteilt das Wort zum Kommentar zu Beweismitteln, alles was kommt wird ein 257 sein.
„Können wir jetzt endlich einfach anfangen?“
CW hat noch nicht richtig angefangen, entfacht erneut die Diskussion…
RA Riedt (für Ruth L.) regt an das Dokument der Akte im Selbstleseverfahren zuzufügen.
RA Rochlitz (für CW) versteht die Aufregung nicht… wenn sein Mandant CW der Auffassung ist, dass Teile der Berichte nicht stimmen, dann darf er dies mitteilen! Was ist 257 und was Einlassung? Die Grenze verschwimmt. Fragen und Anträge darf er im 257 stellen!
Auch wenn’s schwer fällt können wir dem Angeklagten die Möglichkeit geben, dass er seine Erklärung abgeben darf. Er möchte nicht mit seinem Mandanten den Aufschrieb durcharbeiten und kenntlich machen, was was ist!
RA Biewald erklärt, dass ihr Mandant CW nichts anderes macht, als die ganze Zeit schon gemacht wird.
RA Müller (für Tomas M.) sieht es Problematisch wenn CW das Dokument verliest, denn es werden sich daraus Fragen ergeben. Er regt es nochmals an, dass das Dokument zur Akte genommen wird.
Daraufhin diskutiert RI mit CW über den Selbstleseordner und die Dokumente die nur Auszugsweise enthalten sind. RI denkt, dass CW das Dokument überarbeiten soll und es nächste Woche einbringen darf. Sie würde die Verlesung unterbrechen ohne Rechtsmittelverlust.
RAin Biewald teilt mit, dann würde ihr Mandant CW es im Rahmen einer ergänzenden Einlassung vortragen.
RI unterbricht um 10.05 Uhr die Verhandlung für 20 Minuten.
Nach der Pause fragt RI nochmals bei CW nach ob er auf die 257 verzichtet und es als Einlassung zur Sache vorträgt? Ja
RA Dr. Münch (für Thomas T.) möchte wissen ob es dennoch dabei bleibt, dass CW das Dokument zur Verfügung stellt? Ja (Freundschaftsanfrage wird bestätigt… ist ein Insider des heutigen Vormittags und wird zum Schmunzeln aller Anwesenden festgehalten).
CW darf endlich erneut beginnen mit dem Vorlesen seiner Niederschrift… nicht lange…
RA Ciobanu möchte wissen ob Beweismittelanträge abgegeben werden können?
RI sichert dies zu… im Anschluss
CW darf nun aber tatsächlich einige Zeilen vortragen als sein Tun erneut durch RA Heer jäh unterbrochen wird.

RA Heer stellt fest, dass RI dem CW nur eine Einlassung eingeräumt hat aber nicht das Recht auf Anträge, was er jedoch nach seiner Auffassung, unverhältnismäßig oft vornimmt.
RI erklärt, dass CW das grundsätzlich darf
RA Heer stimmt zu, stellt jedoch fest, dass diese Genehmigung jedoch nicht erteilt wurde.
RI erweitert dies und räumt dieses Recht ein.
CW kann weitermachen…
Er erörtert Dinge, die nach seiner Auffassung nach unrichtig niedergeschrieben sind. So z.B. dass Heuballen nicht umgesetzt wurden sondern über 3,5m heruntergeworfen wurden, dadurch einige aufgeplatzt sind und z.T. für eine spätere Verfütterung unbrauchbar gemacht wurden. Seine Mitarbeiter waren 1 kompletten Tag damit beschäftigt dieses Chaos zu beseitigen. Es entstand dadurch ein Schaden von ca. 3000€. Auch der Ausbau des Navigationsgerätes hat einen Schaden von rund 10000€ verursacht.
Er stellt fest, dass rund 8-12 Millionen Bargeld und Wertsachen sichergestellt wurden, jedoch lediglich rund 500.000€ innerhalb der Gruppe aufgewendet wurde und davon nicht eine einzige Waffe, die sichergestellt wurde, bezahlt wurde.
Dann fragt er sich, weshalb ein rotes Barett das bei Andreas M. sichergestellt wurde als Beweismittel bei den Waffen aufgeführt wurde.
CW liest Textteile vor in denen es um die mögliche Gesinnung geht, dann stellt er die Frage ob dies ein Gesinnungsprozess sei oder ein rechtsstaatlicher Prozess?
Als er dann auf den Schusswechsel des in Stuttgart angeklagten Markus L. eingeht und mitteilt, dass der Schusswechsel vom Beamten Nr.6 mit 2 Schüssen auf den Kopf von Markus L. eröffnet wurde und somit seine These der billigend in Kaufnahme einer Tötung untermauert, ist RA Heer nicht mehr zu bremsen.
Ein heiden Wortgefecht entfacht und RI kann den Ausführungen nicht mehr folgen und bittet seine Anliegen langsamer vorzutragen. (Kurze Interpretation von mir… RA Heer hat keinen Bock, sich die Ausführungen von CW anzuhören und betreibt Korinthenkackerei) allerdings möchte RA Heer auch, dass die GBA sich diesbezüglich äußert, schließlich wurde von seitens derer die Trennung der Verfahren eingeleitet und sämtliche Anträge zur Zusammenlegung abgelehnt. Er teilt mit, dass er somit an den Anträgen weiterhin festhält.
RA Jüdt (für Ruth L.) teilt das Anliegen in Bezug auf den GBA und erklärt, dass er der Auffassung ist, dass CW das Recht hat, solche Dinge mitzuteilen wenn er denkt, dass er dies zu seiner Verteidigung braucht.
RA Linke (für Harald P.) hätte vom GBA gerne eine schriftliche Auskunft über die Geschehnisse Von Markus L.
RA Heer schließt sich den Ausführungen von RA Jüdt an.
Der GBA teilt mit, dass er der Meinung ist, dass CW über Markus L. Reden darf, wenn CW dies als Teil seiner Einlassung sagen möchte.
Außerdem habe die GBA schon teilweise schriftliche Dinge aus den anderen Verfahren mitgeteilt.
Danach entfacht erneut eine Diskussion zwischen RA Heer und RI bezüglich a) Gegenstand die in einer ihn (CW) betreffenden prozessualen Tat sind
B) Sachbezug des Paragraphen 241 StPo
RA Ciobanu (für Melanie R.) schließt sich den Ausführungen von RA Linke an und bittet den GBA um Mitteilung, in welchem Stadium sich die jeweils getroffenen Einlassungen befinden. Am Anfang sei gesagt worden, dass nach dem Ermessen der GBA berichtet wird… ihm erscheint es als Ermessensreduzierung!
RA Dr. Becker (für Harald P.) erklärt dass das Wort Informationspolitik dessen nicht gerecht werde sondern eher Desinfirmationspolitik.
Dann teilt er noch mit, dass er dem Antrag von RA Heer entgegentritt, denn er ist der Auffassung dass CW die Möglichkeit haben muss seine Meinung sagen zu dürfen und wie er die Situation einschätzt.
Ob dies dann für ihn zum Vorteil ist, wird sich noch zeigen.

RI eröffnet um 11.12Uhr eine ausgedehnte Pause bis 13.30 Uhr

CW darf nach der Mittagspause weiter aus seinem Aufschrieb vorlesen.
Er regt mehrfach an, den Verfasser der Aufschriebe als Zeuge zu laden. Als erstes geht es um Asservate die bei Harald P. und Ben Z. sichergestellt wurden und die darauf folgenden Fehlinterpretationen der GBA.

Er stellt auch mehrfach die Frage, weshalb manche Asservate nicht bereits bei der ersten Hausdurchsuchung sichergestellt wurden sondern nur fotografisch dokumentiert wurden? Wollte man einen Grund haben um nochmals wieder zu kommen? (Bsp. aus den Exekutivmaßnahmen am 13.4.2022 und 7.12.2022 folgen) CW erörtert die Kontaktschuld aus seiner Sicht und äußert den Verdacht dass es sich bei der Person „Sehrich“ (Anmerkung des Redakteurs: Name nicht sicher verstanden und auch zuvor noch nie gehört) um einen verdeckten Ermittler handelt. Dieser war öfters dabei, wird jedoch nicht verfolgt.
Als nächstes kommentiert er ein Dokument über die Hausdurchsuchung bei Peter W. am 13.4.2022 und stellt grobe Fehler beim erstellen der Vermerke fest.
Danach folgt eine kleine Geschichtskunde der anderen Art. 2+4 Vertrag, Bundesrepublik Deutschland, Vereinigtes Deutschland, Firma BRD und über 1 Dutzend unterschiedliche Adlersymbole mit unterschiedlicher Federanzahl in den Schwingen. Er sei im sowjetischen Marionettenstaat geboren, da die DDR nicht Deutschland war. Auch Mitteldeutschland und das Potsdamer Abkommen wird erwähnt.
RA Heer (für Thomas T.) kommentiert die Ausführungen mit den Worten
„je verschwurbelter, desto mehr zum Verfahren“
auch äußerte er die Worte „Staatsrecht Lesung 1“
RA Ried (für Ruth L.) beantragt den Entzug des Wortes für CW und unterstellt Vorsatz und Absicht.
RA Nordmann (für Paul G.) widerspricht dem, denn es ginge um Landesgrenzen. Alles was CW sagt, gehört dazu… für ihn ist kein Missbrauch im Sinne der Anklage ersichtlich.
RA Heer ist der Auffassung dass CW keine politische Rede halten darf und schließt sich RA Riedt an. Es wäre kein 257 und keine Einlassung… der Angeklagte dürfe nicht unbegrenzt seine politische Botschaft verkünden.
RA Jüdt (für Ruth L.) widerspricht den RAen Heer und Riedt, denn es geht maßgeblich um den Sachverhalt zu verstehen. Dies sei das Weltbild von CW und somit müsse man sich das anhören.
RA Wandt (für Tomas M. der bisher fälschlicherweise mit Brandt betitelt wurde… sorry) schließt sich den RAen Jüdt und Nordmann an. CW schildert sein Weltbild und deshalb ist ein Abschneiden nicht geboten.
Der GBA teilt mit, dass er der Auffassung ist, dass CW weiterreden darf.
RI erteilt CW das Wort.
CW bittet um Vorlage eines Friedensvertrages und noch anderer Dokumente, er möchte Rechtssicherheit erlangen. Ihm fehlen Nachweise… dies sei sein Dilemma… die zuletzt erhaltenen Informationen machen für ihn mehr Sinn, als das, was er ab 1990 gelernt hatte.
Er geht auf die Sprengung am 7.12.2022 ein und fragt, mit was ein solches Vorgehen und die daraus resultierenden Folgen, rechtfertigt?!
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ und die Macht soll vom Volke ausgehen. Das Menschenrecht steht über dem Personenrecht und dem See.- und Handelsrecht.
Die Exekutivmaßnahme war eine vorsätzliche Zerstörung von Eigentum der Beschuldigten. Die Psychischen und Physischen Schäden… er fragt nach der Verhältnismäßigkeit? Es wurde billigend in Kauf genommen, Menschen und Tieren Schaden zuzufügen, obwohl von diesen keine Gefahr ausging. CW berichtet über einen Mann mit Tochter, der die Tür freiwillig öffnen wollte, jedoch das Einsatzkommando rief, er solle zur Seite gehen, sie würden jetzt sprengen!
Obwohl die Übernahme durch die Allianz nicht erfolgte und die Gruppe sich bereits zerteilte, hält die GBA daran fest.
Alle Ermittlungsergebnisse deuten auf eine Abwicklung durch die Allianz hin…
Es konnten keinerlei Planungen für einen Sturm des Parlaments sichergestellt werden. Max. 30 Leute hatten militärische Erfahrung und realistisch gesehen hätten nur 2 die Fähigkeiten für einen Sturm. Hinzu kommt das hohe Durchschnittsalter. Es gibt keinerlei Beweismittel wie man in das Gebäude eindringen hätte wollen, noch wie Menschen festgenommen werden sollten. Es finden sich keinerlei Fundstücke in der Akte, wie der angebliche Sturm stattfinden hätte sollen, selbst durch intensives Suchen konnte offensichtlich nichts aufgefunden werden.
Lediglich 9 Teilnehmer haben am 4.4.2022 ein Schiesstraining absolviert. RvP und Peter W. haben nur zugesehen.

Nach dieser Ausführung gibt es eine 20 minütige Kaffeepause

Zum Auftakt meldet sich RA Weinhold (für Frank R.) und bittet darum, dass wenn eine Kaffeepause angekündigt wird, dann sollte dies auch für die Beschuldigten gelten, da die Verpflegung für seinen Mandanten eher als lebenserhaltend empfunden werden kann… somit sollte nach solcher Ankündigung Kaffee angeboten werden, ansonsten wäre dies eine Verhöhnung.

Im Anschluss daran darf CW mit seinen Ausführungen fortfahren.
Er stellt nun viele Fragen: wie hätten die Fahrzeuge angeeignet werden sollen? Wer hätte sie bedienen sollen? All diese Fragen stehen im Widerspruch zur Hypothese des GBA.
Die Voraussetzung war die Abwicklung durch die Allianz auf völkerrechtlicher Basis! Das hat sogar KKH Allendörfer in seinem Vermerk geschrieben.
CW ging davon aus, dass es genauso friedlich ablaufen würde wie beim Untergang der DDR.
CW entkräftet die Behauptung dass er tief in der Reichsbürgerszene verhaftet sei. Er habe seinen Personalausweis verlängert, einen Reisepass beantragt, GEZ bezahlt obwohl er keine Qualitätsmedien konsumierte und dennoch gezwungen wurde diese zu finanzieren. Es wurden auch keine Dokumente gefunden welche die These des GBA stärken würden.
Nur weil er ein differenziertes Weltbild habe wurde er als gewaltbereit eingestuft. Er wurde stigmatisiert, denunziert und zum Schluss eingesperrt!
Toleranz und politische Offenheit werden als rechtsradikal und Reichsbürger eingestuft… er fühlte sich nichtmehr willkommen und hat deshalb seine Auswanderung geplant.

Es gab eine Spaltung der Gesellschaft durch die künstlich erzeugte Panik, die bis heute anhält.
CW möchte wissen ob es eine Behörde gibt, die Ermittlungsergebnisse auf Plausibilität überprüft?
CW hat eine Liste über alle Waffen erstellt, die er besessen hat, jedoch bei einem Waffenhändler eingelagert waren.
Er moniert die Sach.- und Fachkenntnis bei der Auswertung eines Telefonates in dem es um eine Repetierwaffe ging. CW stellt Überlegungen an… weshalb hat man seine Waffen nach der Hausdurchsuchung im April 2022 wieder herausgegeben? Wollte man etwas provozieren? Die kriminelle Energie fehle ihm jedoch… er habe immer auf die Abwicklung durch die Allianz gewartet.
In einem Telefonat am 8.10.2022 mit Johanna F. sagte er sogar
„wir brauchen keine Waffen, wenn sich die Allianz um die Abwicklung kümmert.“

RA Heer gibt eine Stellungnahme bzw. Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls ab. Es fallen die Worte… wesentliche Veränderung… Ziel zu entkräften… nach GBA nicht gelungen… somit sei es ein Geständnis … objektive und subjektive Nachweisbarkeit… Strafmaß verringert.

RI teilt danach die Ablehnung des Antrages bezüglich der anderen Verfahren mit, da die Informationen über PR, Alexander Q., Birgit M.-W. durch den GBA weitergeleitet wurde. Somit komme der GBA seiner Ankündigung nach.

Um 16.24 Uhr wird dieser Verhandlungstag unterbrochen

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