Fuellmich-Prozess – Transkript des 20. Prozesstages

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Fuellmich-Prozess – Transkript des 20. Prozesstages

Dies ist ein Transkript des folgenden Videos:

Ich habe mir die allergrößte Mühe gegeben, es so leicht lesbar wie möglich zur Verfügung zu stellen. Anmerkungen meinerseits habe ich farbig abgesetzt.

Von allen „Prozessbeobachtern“ gibt einzig Nicole Wolf den Prozess neutral und weitgehend vollständig wider. Vielen Dank dafür an dieser Stelle.

Einen wunderschönen Nachmittag. Ich berichte heute vom Prozesstag 20, 19.7.2024, in der Strafsache gegen Reiner Fuellmich am Landgericht Göttingen.

9:00 Uhr: Der Anwalt aus Hessen, Frank Großenbach, der als Prozessbeobachter oftmals in den Zuschauerrängen sitzt und seine Nähe zu Viviane Fischer selbst angibt, sitzt heute aktenwälzend vor dem Verhandlungssaal. Eine Prozessbeobachterin kommt zu mir und lässt mir von ihm ausrichten, er hätte einen Antrag eingereicht, zu welchem er heute im Gerichtssaal vortragen möchte. Diesen Antrag würde er mir später zur Verfügung stellen.

9:12 Uhr: Staatsanwalt Rächer betritt den Saal, direkt gefolgt von Pflichtverteidiger Pohl.

9:15 Uhr: Antonia Fischer kommt herein.

9:17 Uhr: Der oben genannte Anwalt kommt in seiner Robe herein und setzt sich links neben Antonia Fischer.

9:29 Uhr: Katja Wörmer betritt den Saal.

9:44 Uhr: Die Richter kommen herein. Die Zuschauer erheben sich. Der Vorsitzende sagt: „Ach so“, und weiter zur Protokollantin: „Dann habe ich Sie falsch verstanden“, woraufhin die Kammer wieder ins Hinterzimmer verschwindet.

9:45 Uhr: Reiner Fuellmich wird in Handschellen hereingeführt. Die Kammer kommt wieder herein, die Sitzung beginnt.

Herzlichen Dank an jeden von euch für eure Unterstützungen, die es mir ermöglichen, die Reisekosten zu stemmen. Prozesstag 22 wird im Übrigen in der Urlaubszeit meiner Familie stattfinden. Ich werde dennoch kommen, mit erhöhtem Aufwand, denn ich reise dann wirklich aus dem hohen Norden an und brauche wegen der langen Zugfahrt zwei zusätzliche Übernachtungen. Für eure Beteiligung an den erhöhten Reise- und Übernachtungskosten bedanke ich mich im Voraus. Ich versuche, meine Eindrücke so neutral wie möglich zu fassen. Ich verzichte zur besseren Les- und Hörbarkeit auf die akademischen Grade der Erwähnten und berufe mich darauf, dass meine hier geschilderten Beobachtungen einzig auf meiner persönlichen Wahrnehmung beruhen.

Der Vorsitzende verkündet, dass das Selbstleseverfahren angeordnet wurde für:

  1. Eine E-Mail des Angeklagten vom 26.08.22,
  2. Die eidesstattliche Erklärung des Angeklagten vom 22.6.23,
  3. Den Lebenslauf des Angeklagten.

Die soeben genannten Urkunden, also 1 bis 3, wurden an alle gesendet. Alle Berufsrichter und Schöffen hätten diese gelesen und Kenntnis vom Inhalt, und alle Verfahrensbeteiligten hätten die Gelegenheit gehabt, diese Urkunden zu lesen. Wörmer wendet ein, dass Miseré keine Gelegenheit dazu hatte. Er sei schließlich im Urlaub und hätte dem Gericht seine Urlaubszeiträume mitgeteilt. Der Vorsitzende nimmt diesen Einwand als Beanstandung ins Protokoll auf und kündigt eine 15-minütige Unterbrechung zur Beratung der Kammer an.

9:47 Uhr: Pause. Fuellmich bleibt im Saal. Pohl unterhält sich kurz mit Staatsanwalt Rächer, setzt sich danach zu Wörmer und Fuellmich und tauscht sich mit ihnen aus.

10:17 Uhr: Der Vorsitzende verkündet den Beschluss, dass die Kammer die Feststellung des Selbstleseverfahrens bestätigt. Zur Beanstandung, Miseré hätte urlaubsbedingt keine Gelegenheit gehabt, diese zu lesen, führt er aus, ihm seien die Unterlagen am 16.06.24 vor Urlaubsantritt per B zugestellt worden. Folglich würde das Selbstleseverfahren hierfür den mündlichen Vortrag ersetzen.

Anmerkung der Autorin:
Ich habe verstanden, das Gericht hätte die Urkunden zur Selbstlektüre am 16.6.24 an Miseré geschickt. Gegebenenfalls habe ich mich verhört und das Gericht meinte den 16.7.24. Ich bin mir da nicht ganz sicher. Ende der Anmerkung.

Der zweite Beschluss des Gerichts betrifft die Anträge von Wörmer vom 10. Juli 24. Diese sind abgelehnt, mit Ausnahme der eidesstattlichen Versicherung Fuellmichs vom 22.6.23. Zur Vernehmung von Marcel Templin beinhalte der Beweisantrag keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich eine Aufzählung von Fragen, die Wörmer dem Zeugen stellen würde. Auch die Amtsaufklärungspflicht würde die Vernehmung des Zeugen nicht gebieten. Der Beweisantrag Wörmers kann in meinem Video zum Prozesstag 18 11:02 nachgehört werden. Der Vorsitzende führt zu diesem Antrag folgendermaßen weiter aus: Insofern Fuellmich behauptet, er hätte Antonia Fischer und Hoffmann über die Überweisungen informiert, handle es sich nach Würdigung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Schließlich habe er in einer Chatnachricht vom 16. Januar 21 an Viviane Fischer geschrieben, sie (also Fuellmich) und Viviane Fischer hätten die „Lufthoheit über die Kohle“. Außerdem habe Fuellmich J.K. gebeten, in Bezug auf die Auskunftsanfrage von Antonia Fischer und Hoffmann „auf die Bremse zu treten“. J.K. selbst habe auf Anweisung von Fuellmich und Viviane Fischer die Auskünfte nicht erteilt. Antonia Fischer und Justus Hoffmann wären, so der Vorsitzende weiter, nicht informiert gewesen.

Hierfür würde auch das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 5. Oktober 22 sprechen. Dort sei vermerkt, Hoffmann hätte moniert, nicht informiert gewesen zu sein. Fuellmich hätte geantwortet, Antonia Fischer und Hoffmann wären längst raus gewesen. Viviane Fischer hätte der Aussage Fuellmichs widersprochen und darauf hingewiesen, dass das erste Darlehen schon 2020 gewesen sei. Auf die Frage von Tobias Weißenborn habe Viviane Fischer geantwortet, sie habe gedacht, Fuellmich hätte die beiden informiert. Fuellmich habe darauf geantwortet, Viviane Fischer habe die beiden aus Misstrauen doch abgeschossen. All diesen Aussagen habe Fuellmich nicht widersprochen. Mehr noch, auf die Frage, warum er in der Gesellschafterversammlung nicht einfach erklärt hat, dass er Antonia Fischer und Hoffmann informiert hat, habe er erklärt, er habe damals vergessen, dass er ihnen davon erzählt hat.

Das Gericht wertet dies als Schutzbehauptung, insbesondere deshalb, weil dieser Aspekt eine große Bedeutung für die damalige Einziehung seiner Geschäftsanteile und Abberufung als Geschäftsführer hatte. Die Kammer schließt daraus, dass Antonia Fischer und Hoffmann bis August 22 nichts von den Darlehen wussten. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass Marcel Templin dazu etwas beitragen könnte. Die Würdigung der Kammer basiere auf den Angaben Fuellmichs selbst sowie auf andere Beweismittel. Gemeint ist wohl unter anderem das Protokoll der oben genannten Gesellschafterversammlung. Folglich käme es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen Antonia Fischer und Hoffmann nicht an. Die Klärung, wer an der Verfassung der Strafanzeige beteiligt war, sei für die Frage, ob Fuellmich sich der Untreue schuldig gemacht hat, irrelevant. In Bezug auf ein mögliches Komplott gegen Fuellmich verweist der Vorsitzende auf den Beschluss und die Hinweise der Kammer vom 10. Juli 24. Hiernach würde es nicht auf die Glaubwürdigkeit Templins oder anderer möglicherweise Komplottbeteiligter ankommen.

In Bezug auf die Frage, ob die Inhalte der Strafanzeige korrekt seien, inwiefern er in die Aktivitäten des Coronaausschusses involviert war, verweist der Vorsitzende auf seinen Hinweisbeschluss vom 3. Mai 24. Auch im Hinblick auf die Sammelklage verweist der Vorsitzende auf seinen Beschluss vom 10. Juli und seinen Hinweisbeschluss vom 3. Mai 24 und stellt fest, dass die Kammer davon ausgeht, dass der Betrag aus dem Hausverkauf ausgereicht hätte, um das Darlehen zurückzuzahlen und dass es aus der Vollstreckung der Grundschuld keinen materiellen Anspruch in der beanspruchten Höhe seitens Templin gegeben habe. Es sei für das Verfahren irrelevant, wie Templin dazu steht. Mit Verweis auf seinen Beschluss vom 10. Juli 24 erklärt der Vorsitzende weiter, es käme nicht auf die Glaubwürdigkeit von Marcel Templin an, ebenso wenig auf die angeblich Komplottbeteiligter. Ob Templins Anzeigenerstattung in Anbetracht der Tatsache, dass er durch Vereinnahmung des Hauskaufgeldes die Rückführung an die Gesellschaft verhindert hat, rechtsmissbräuchlich ist, ist für das hier geführte Verfahren irrelevant.

Bezogen auf den Antrag zur Vernehmung von Staatsanwalt John seien keine Tatsachenbehauptungen vorgetragen worden, sondern lediglich Fragen formuliert worden, welche dem Zeugen zu stellen wären. Es gäbe keine objektiven Anhaltspunkte zu den Hintergründen, welche durch die Fragen impliziert werden.

Anmerkung der Autorin:
Zumindest bei zwei Fragen, welche Wörmer John stellen wollte, kann ich mich zumindest an Anhaltspunkte erinnern. Erstens: Mit der Frage, warum die Staatsanwaltschaft während der Ermittlungen keine weiteren Zeugen vernommen hat, scheint die Verteidigung zu implizieren, dass die Anklage aufgrund falscher Tatsachenbehauptungen geschah, wie beispielsweise der, dass keine Alleinvertretungsberechtigung vorlag. Dies hätte durch zusätzliche Zeugenbefragung im Vorfeld geklärt werden können. Zweitens: Für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft bei der Erstellung der Strafanzeige geholfen hat, hat die Verteidigung Anhaltspunkte vorgetragen, unter anderem den, dass in der Strafanzeige von einem Angeschuldigten, nicht von einem Beschuldigten gesprochen wurde. Ende der Anmerkung.

Die Fragen seien zudem für das aktuelle Verfahren irrelevant. Wegen einer möglichen Komplottbeteiligung verweist der Vorsitzende auf seinen Beschluss vom 10. Juli 24. Auf die Glaubwürdigkeit angeblich Komplottbeteiligter käme es nicht an, auch deshalb, weil die aktuelle Einschätzung des Gerichts nicht auf Beweismitteln beruht, welche durch ein solches Komplott infrage zu stellen wären. Die Beweiserhebung dazu, dass es eine Anweisung an die Staatsanwaltschaft gäbe, welche die Vernehmung von Zeugen verhindert, ist abgelehnt, denn dies hat für das aktuelle Verfahren keine Bedeutung.

Wegen einer möglichen Komplottbeteiligung verweist der Vorsitzende auf seinen Beschluss vom 10. Juli 24 und erklärt, auf die Glaubwürdigkeit angeblich Komplottbeteiligter käme es nicht an. Die Vernehmung von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft Göttingen und die Verlesung der Einstellungsverfügung der vorangegangenen Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft Göttingen sei unzulässig. Wie andere Gerichte urteilen, sei nicht zu berücksichtigen. Gleiches würde für die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft frühere Ermittlungen betreffend gelten. Die Verlesung sei folglich ohne Bedeutung.

Anmerkung der Autorin:
Die Einstellungsverfügung wurde am Prozesstag 18 bereits verlesen. Ich verweise auf mein entsprechendes Video in der Minute 14, Sekunde 20. Ende der Anmerkung.

Die Urheberschaft der Strafanzeige sei eine zu beweisende Tatsache, welche für das aktuelle Verfahren ohne Bedeutung ist. Wegen einer möglichen Komplottbeteiligung verweist der Vorsitzende auf seinen Beschluss vom 10.7.24 und erklärt, auf die Glaubwürdigkeit angeblich Komplottbeteiligter käme es nicht an. Die Vernehmung von Oberstaatsanwältin Reinike in Bezug darauf, welche Rechtsauffassung sie haben würde, sei unzulässig. Wie andere Gerichte urteilen, sei nicht zu berücksichtigen. Gleiches würde für die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft frühere Ermittlungen betreffend gelten.

In Bezug auf Beweisanträge zur Richtigkeit von Zahlen und Berechnungen sei die Kammer in der Lage, Zahlen zu lesen und die Mathematik auf diese anzuwenden. Bezüglich des Beweises, Viviane Fischer und ihr Ehemann hätten die Liquidität für das 100.000 € Darlehen nicht vorgehalten und ihr Ehemann wäre zur Rückzahlung nicht bereit gewesen, wird die Zeugenvernehmung abgelehnt, da diese Tatsache für das aktuelle Verfahren nicht relevant sei. Eine solche Vernehmung wäre für die Strafverfolgung von Viviane Fischer, nicht jedoch für die von Fuellmich relevant.

Der Vorsitzende führt aus, dass die Beweisanträge nicht geeignet seien, die bisherige Einschätzung der Kammer – es sei eine liquide Verwahrung der Gelder vereinbart worden und die Darlehensverträge sollten diese liquide Verwahrung nur abdecken – zu verändern. Auch wenn Viviane Fischer bereits vor dem Sommer 2022 von der privaten Nutzung der Gelder gewusst haben soll, würde dies an der Auslegung der Kammer nichts ändern. Schließlich hätte Fuellmich die Gartenarbeiten auch anderweitig finanzieren können. Die Einschätzung der Kammer hätte bereits den Umstand berücksichtigt, dass Viviane Fischer den an sie ausgezahlten Betrag nicht liquide vorhielt. Folglich käme es auf die Glaubwürdigkeit Viviane Fischers nicht an.

Anmerkung der Autorin:
Das Gericht hat nach meiner Wahrnehmung nicht erkannt, dass die Verteidigung mit ihren Anträgen beweisen will, dass eben keine Liquiditätsreserve vereinbart worden sein kann, weil das Verhalten von Viviane Fischer, unter anderem in Form des Nichtvorhaltens ihrer eigenen Liquiditätsreserve, der Annahme des Gerichts widerspricht. Das Gericht hat sich bisher einzig auf den Chatverkehr zwischen ihr und Fuellmich berufen, welcher nach Ansicht des Gerichts beweisen würde, dass eine Liquiditätsreserve vereinbart wurde und kein Wertspeicher. Widersprüchliche Aussagen, wie Viviane Fischers diesbezüglich im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bzw. Beweisanträge, welche diese vermeintliche Tatsache widerlegen könnten, wurden bisher vom Gericht nicht zugelassen. Ich verweise auf die Ausführungen in meinem Video zum Prozesstag 18, Minute 17, Sekunde 32, sowie auf mein Video zum Prozesstag 6, Minute 15, Sekunde 25. An diesem Tag, also Prozesstag 6, hat Viviane Fischer klar gesagt, dass es eine unterschiedliche Auslegung der Sicherung gegeben habe und weiter, dass Fuellmich stets von Festgeld oder Wertspeicher gesprochen habe, dass sie diese Entnahme aber stets als Liquiditätsreserve verstanden hat. Warum diese der Auffassung des Gerichts widersprechende Aussage Viviane Fischers seitens des Gerichts völlig unbeachtet bleibt, verstehe ich nicht. Ende der Anmerkung.

Die Vernehmung von Staatsanwalt John zur Fragestellung, ob die Darlehensverträge nichtig seien, ist unzulässig und ohne Bedeutung. Wie andere Gerichte urteilen, sei nicht zu berücksichtigen. Gleiches würde für die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft gelten. Die Vernehmung von Inka Fuellmich-Schönbom als Auslandszeugin und drei weiteren, welche bereit gewesen wären, Liquidität zur Verfügung zu stellen, sei ohne Bedeutung, denn davon ginge die Kammer bereits aus. Dies sei für die Strafbarkeit unerheblich. Fuellmich hätte eigene liquide Mittel jederzeit vorhalten müssen und jederzeit rückzahlungsbereit gewesen sein müssen. Der Umstand hätte jedoch einen Einfluss auf das Strafmaß.

Der Beweisantrag zur Verlesung einer Erklärung von J. B., des Ehemanns von Viviane Fischer, enthalte keine Tatsachenbehauptung, sondern sei lediglich eine Zusammenfassung. Die Einstellung von Ermittlungen gegen Viviane Fischer sei unabhängig von diesem aktuellen Verfahren gegen Fuellmich. Hierüber habe das Gericht zu entscheiden, völlig unabhängig von der Beurteilung der Staatsanwaltschaft über den Fall Viviane Fischer.

Anmerkung der Autorin:
Wörmer hatte sowohl die Verlesung der Erklärung des Anwalts von Viviane Fischer als auch die Erklärung ihres Ehemanns beantragt, beides mit dem Vorwurf, dass Viviane Fischer strafrechtlich nicht verfolgt wird, obwohl die Umstände vergleichbar seien. Das Gericht lehnt diesen Vergleich ab, da es über den Fall Viviane Fischer nicht zu entscheiden hätte. Womöglich wäre für den potenziellen Strafprozess gegen Viviane Fischer ein anderes Gericht zuständig. In jedem Fall müsste die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Viviane Fischer erheben. Das Strafverfahren gegen Fuellmich bearbeitende Gericht scheint für den potenziellen Fall Viviane Fischer nicht zuständig. Ende der Anmerkung.

Beweisanträge zur Nullverzinsung der Darlehen sind abgelehnt. Diese Behauptung wird bereits so behandelt, als sei sie wahr. Die Vernehmung eines Mitarbeiters der Warburgbank bzw. Hallbaumbank, um zu beweisen, dass Fuellmich von der Bank einen Kredit erhalten hätte, ist abgelehnt, da ohne Bedeutung. Die Kammer geht bereits davon aus, dass Fuellmich sich Mittel von Dritten hätte verschaffen können. Der Beweisantrag zu der von Viviane Fischer verwendeten Begrifflichkeit „Liquiditätsreserve“ ist abgelehnt. Es sei eine liquide Verwahrung vereinbart worden. Welche Begrifflichkeiten Viviane Fischer wann verwendet habe, würde daran nichts ändern. Es würde vielmehr nahe liegen, dass der Einfachheit halber die Bezeichnung Darlehen verwendet wurde.

Anmerkung der Autorin:
Ich wiederhole an dieser Stelle eine meiner vorangegangenen Anmerkungen. Das Gericht hat nach meiner Wahrnehmung nicht erkannt, dass die Verteidigung mit ihren Anträgen beweisen will, dass eben keine Liquiditätsreserve vereinbart worden sein kann, weil das Verhalten von Viviane Fischer der Annahme des Gerichts widerspricht. Das Gericht hat sich bisher einzig auf den Chatverkehr zwischen ihr und Fuellmich berufen, welcher nach Ansicht des Gerichts beweisen würde, dass eine Liquiditätsreserve vereinbart wurde und kein Wertspeicher. Widersprüchliche Aussagen Viviane Fischers diesbezüglich im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bzw. Beweisanträge, welche diese vermeintliche Tatsache widerlegen könnten, wurden bisher vom Gericht nicht zugelassen. Ich verweise auf die Ausführungen in meinem Video zum Prozesstag 18, Minute 17, Sekunde 32, sowie auf mein Video zum Prozesstag 6, Minute 15, Sekunde 25. An diesem Tag, also Prozesstag 6, hat Viviane Fischer klar gesagt, dass es eine unterschiedliche Auslegung der Sicherung gegeben habe und weiter, dass Fuellmich stets von Festgeld oder Wertspeicher gesprochen habe und dass sie diese Entnahmen stets als Liquiditätsreserve verstanden hat. Warum diese der Auffassung des Gerichts widersprechende Aussage Viviane Fischers seitens des Gerichts völlig unbeachtet bleibt, verstehe ich nicht. Ende der Anmerkung.

Der Schriftsatz des Anwalts von Viviane Fischer, wonach sie das Geld aus ihrem Darlehen liquide vorgehalten habe, auch wenn es sich um eine bewusst wahrheitswidrige Aussage seiner Mandantin gehandelt habe, sei für die Entscheidung in diesem Verfahren ohne Bedeutung. Auf die Glaubwürdigkeit von Viviane Fischer käme es nicht an.

Anmerkung der Autorin:
Auch auf diesen Beweisantrag trifft meines Erachtens zu, dass das Gericht nicht zu erkennen scheint, dass die Verteidigung damit gerade beweisen will, dass keine Liquiditätsreserve vereinbart wurde. Ich verweise erneut auf mein Video zum Prozesstag 6, Minute 15, Sekunde 25. An diesem Tag, also Prozesstag 6, hat Viviane Fischer klar gesagt, dass es eine unterschiedliche Auslegung der Sicherung gegeben habe. Fuellmich habe stets von Festgeld oder Wertspeicher gesprochen, Viviane Fischer stets von Liquiditätsreserve. Warum diese der Auffassung des Gerichts widersprechende Aussage Viviane Fischers seitens des Gerichts völlig unbeachtet bleibt, verstehe ich nicht. Ende der Anmerkung.

In Bezug auf die Goldkäufe sei der Zeitpunkt der Kenntnisnahme Viviane Fischers ohne Bedeutung. Die Vernehmung des Rechtsanwalts von Viviane Fischer sowie ihres Ehemanns werden abgelehnt, auch wenn sich die Aussage Viviane Fischers, welche seitens ihres Anwalts vorgetragen wurde, um eine bewusst wahrheitswidrige ihrer Mandantin gehandelt habe. Dies sei für die Entscheidung in diesem Verfahren ohne Bedeutung. Auf die Glaubwürdigkeit von Viviane Fischer käme es nicht an.

Anmerkung der Autorin:
Ich erspare mir jetzt weitere Hinweise auf mein Video zum Prozesstag 6.

Bezüglich des Beweises, dass Viviane Fischer und ihr Ehemann die Liquidität für das 100.000 € Darlehen nicht vorgehalten haben und ihr Ehemann zur Rückzahlung nicht bereit gewesen sei, sei diese Tatsache für das aktuelle Verfahren nicht relevant. Eine solche Vernehmung wäre für die Strafverfolgung von Viviane Fischer, nicht jedoch für die von Fuellmich, relevant. Bezüglich des Beweisantrags Fuellmichs zur Vernehmung der Teilnehmer des Mediationszooms am 20.08.24, um zu beweisen, dass Viviane Fischer erstmals den Begriff der Liquiditätsreserve verwendete, als diese Zoomkonferenz für einen Mediationsversuch stattfand, und zum Beweis, dass sowohl Fuellmich als auch die Teilnehmer einwanden, dass das falsch sei und es sich um einen Wertspeicher handelte, sei es von rechtlicher Bedeutungslosigkeit, wann Viviane Fischer erstmals den Begriff der Liquiditätsreserve genutzt hat, denn es handle sich dabei lediglich um eine nachgeschaltete Argumentation der dadurch nicht geänderten Grundlage der Auslegung des Darlehenszwecks.

Anmerkung der Autorin:
Hier gilt mein gleicher Einwand wie ich ihn schon an mehreren Stellen gemacht habe. Ende der Anmerkung.

Beweiserhebungen zu den Aussagen Viviane Fischers im Rahmen der Hauptverhandlung, unter anderem die Mitschriften von Prozessbeobachtern, sind unzulässig, denn zu welchem Ergebnis die abgeschlossene Beweisaufnahme geführt hat, entscheiden die Richter. Die Ergebnisse können nicht Gegenstand einer weiteren Beweisaufnahme werden.

Anmerkung der Autorin:
Die Zeugin Viviane Fischer hat an Prozesstag 6 gesagt, dass es eine unterschiedliche Auslegung der Sicherung gegeben habe und weiter, dass Fuellmich stets von Festgeld oder Wertspeicher gesprochen habe und dass sie diese Entnahme stets als Liquiditätsreserve verstanden habe. Diese Aussage steht im Widerspruch zur Auslegung des Gerichts, es sei eine Liquiditätsreserve zwischen beiden vereinbart worden. Wenn die Verteidigung nun darauf hinweist und das Gericht diesen Hinweis nicht in seine Würdigung einfließen lässt, dann stellt sich mir als Laien die Frage, welche Möglichkeit die Verteidigung dann noch hat, außer Befangenheitsanträge. Gegebenenfalls war die Formulierung des Beweisantrages zu vage oder es braucht den konkreten Verweis auf die Aussage Viviane Fischers. Ich weiß es nicht. Ende der Anmerkung.

Die erneute Vernehmung von Viviane Fischer und Tobias Weißenborn über die Frage, ob Viviane Fischer eine Liquiditätsreserve gewollt habe, sei eine Wiederholung der Beweisaufnahme. Viviane Fischer habe bereits erschöpfend zu diesem Sachverhalt ausgesagt.

Anmerkung der Autorin:
Ja, hat sie. Beispielsweise sagte sie, dass es eine unterschiedliche Auslegung des Darlehenszwecks gab. Fuellmich habe stets von einem Wertspeicher gesprochen, sie von einer Liquiditätsreserve. Dies wurde von Seiten des Gerichts noch nicht berücksichtigt. Ende der Anmerkung.

Auch ihre (Viviane Fischers) Aussage „Wie soll ich das jemals zurückzahlen können“ in Bezug auf das an sie ausgezahlte Darlehen würde keine Anhaltspunkte für zusätzliche Erkenntnisse liefern. Bezüglich der Aussage des Anwalts von Viviane Fischer und der Kontenschreibungen, welche darauf abzielen aufzuzeigen, dass Viviane Fischer keine Liquidität vorhielt, würde die Konnexität fehlen.

Anmerkung der Autorin:
Wahrscheinlich meint die Kammer, dass die fehlende Liquidität bei Viviane Fischer für ein Strafverfahren gegen sie selbst, jedoch nicht für das aktuelle Strafverfahren gegen Fuellmich relevant wäre. Ende der Anmerkung.

Wofür Viviane Fischer das Geld verwendete, ob sie oder ihr Mann rückzahlungsfähig oder bereit waren, sei ohne Bedeutung.

Anmerkung der Autorin:
Ich habe bereits ausführlich darauf hingewiesen, dass die Verteidigung mehrfach vorgetragen hat, dass zwischen Viviane Fischer und Fuellmich keine Liquiditätsreserve vereinbart wurde, was von Seiten Viviane Fischer an Prozesstag 6 bestätigt wurde. Würde das Gericht diesen Umstand berücksichtigen, bräuchte es diese Kunstgriffe der Verteidigung wahrscheinlich nicht. Ende der Anmerkung.

Die Beweisanträge zur Frage, ob es eine echte Liquiditätskrise im Corona-Ausschuss gegeben habe, sind abgelehnt, da ohne Bedeutung und ohne Einfluss auf die Strafbarkeit und das Strafmaß. Ob Dritte dem Angeklagten Geld zur Verfügung gestellt hätten, wird abgelehnt, da die Kammer dies bereits als wahr unterstellt. Ob und unter welchen Umständen die Ehefrau des Angeklagten ihr Konto nicht zur Verfügung gestellt hätte, ist abgelehnt. Es würde nichts über die rechtliche Einordnung aussagen, hätte sie anders gehandelt.

Ob die Ehefrau Gespräche über Darlehensverträge mitgehört hat, ist abgelehnt wegen rechtlicher Bedeutungslosigkeit, denn es sei eine liquide Verwahrung vereinbart worden. Welche Begrifflichkeiten Viviane Fischer wann verwendet hat, würde daran nichts ändern. Es würde vielmehr nahe liegen, dass der Einfachheit halber die Bezeichnungen Darlehen verwendet wurden.

Die Vernehmung von Martin Schwab zu rechtlichen Fragen ist abgelehnt, da es sich um eine juristische Wertung handeln würde und folglich eine unzulässige Beweiserhebung ist. Der Verlesung des Lebenslaufs von Fuellmich, um sein fehlendes Motiv zu begründen, sowie einer E-Mail des Angeklagten vom 22. August 22 wird stattgegeben. Alle anderen Anträge sind abgelehnt.

Die Vernehmung von P.R. Punt wird abgelehnt, da es hier einzig um die Glaubwürdigkeit von Viviane Fischer ginge. Darauf käme es jedoch nicht an. Das Zeigen der drei Videos, also der drei Corona-Ausschusssitzungen, um aufzuzeigen, dass die Aussagen möglicherweise falsch waren, wird abgelehnt. Dass er unter Vortäuschung falscher Tatsachen von der Teilnahme an der Ausschusssitzung ferngehalten wurde oder es sich auf die persönlichen Befindlichkeiten Fuellmichs ausgewirkt habe, würde es an einer Konnexität fehlen. Fuellmich wäre von Anfang an nur eingeschränkt bereit gewesen, das Darlehen zurückzuzahlen. Dafür spräche, dass er Hoffmann und Antonia Fischer vom Informationsfluss fernhielt und gegenüber Viviane Fischer geäußert habe, sie, also Viviane Fischer und Fuellmich, hätten die Lufthoheit über die Kohle. Außerdem sei Fuellmich ab Herbst 21 nicht mehr rückzahlungsbereit gewesen als Folge des Streits mit Antonia Fischer und Hoffmann. Warum Fuellmich das Geld nur noch für ICIC verwenden wollte, ist für diesen Strafprozess gegen ihn ohne Bedeutung.

Der Antrag auf Verlesung der Strafanzeige enthält keine Tatsachen, sondern lediglich eine Bewertung. Es käme auf die Glaubwürdigkeit Antonia Fischers, Hoffmanns und Marcel Templins nicht an. Eine Vernehmung von A. B., welche bezeugen würde, dass Fuellmich über das Nicht-Stattfinden der Corona-Ausschusssitzung vom 2.9.22 getäuscht wurde, sei ohne Bedeutung. Denn unabhängig von einer möglichen vorgetäuschten Absage, welche möglicherweise der Grund dafür war, dass Fuellmich das Geld für ICIC verwenden wollte, sei er bereits im Herbst 21 nicht mehr rückzahlungsbereit gewesen.

Der Antrag, um zu beweisen, dass die Strafanzeige vom 2.9.22 nur erfolgte, um eine Strafverfolgung überhaupt zu ermöglichen, denn am 26.08.22 habe Fuellmich in größerer Runde seine Rückzahlungsbereitschaft beteuert, sodass die Anzeigenerstatter schnell handeln mussten, um einer Rückzahlung zuvorzukommen, wird abgelehnt, da er keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Bewertung enthält.

Die mündlichen Beweisanträge von Katja Wörmer vom 12.07.24 werden abgelehnt. Der Antrag zur Vernehmung von Viviane Fischer und ihrem Ehemann sowie der Eheleute M. M. und L. M. zum Ehevertrag sowie Reisen von Viviane Fischer und Robert Cibis werden abgelehnt, da diese Tatsachen für das aktuelle Verfahren nicht relevant sind. Eine solche Vernehmung wäre für die Strafverfolgung von Viviane Fischer, nicht jedoch für die von Fuellmich, relevant. Die Verlesung der Handlungsanweisungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie Dossiers über Verteidiger des Ten seien ohne Bedeutung. Auf die Glaubwürdigkeit angeblich Komplottbeteiligter käme es nicht an, auch deshalb, weil die aktuelle Einschätzung des Gerichts nicht auf Beweismitteln beruht, welche durch ein solches Komplott in Frage zu stellen wären.

Die mündlichen Beweisanträge von Fuellmich vom 12.07. werden abgelehnt. Juristische Wertungen wie die von Schwab, Schünemann, Hubiziel oder Reinike sind keine Tatsachenbehauptungen, folglich handelt es sich nicht um Beweisanträge. Eine Vernehmung von Hans-Georg Maßen, um zu beweisen, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft dem Vorgehen des Verfassungsschutzes entspräche, sei ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Der Beweisantrag dafür, dass es unzutreffend sei, dass 37.000 € Spenden im Juli hereinkamen, sei ohne Bedeutung. Ob der Ehemann Viviane Fischers bereit gewesen wäre, für die Schulden seiner Ehefrau einzustehen, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Ob die Chatnachricht von Viviane Fischer über die Liquiditätskrise des Coronaausschusses falsch ist, sei ohne Bedeutung und ohne Einfluss auf die Strafbarkeit und das Strafmaß.

In Bezug auf die erneute Vernehmung von Viviane Fischer und Tobias Weißenborn über die Frage, wann Viviane Fischer Kenntnis über die Verwendung der Gelder gehabt hat, sei dies eine nicht nötige Wiederholung einer Zeugenvernehmung. Die Beweisanträge seien nicht geeignet, die bisherige Einschätzung der Kammer, es sei eine liquide Verwahrung der Gelder vereinbart worden und die Darlehensverträge sollten diese liquide Verwahrung nur abdecken, zu verändern. Auch wenn Viviane Fischer bereits vor dem Sommer 22 von der privaten Nutzung der Gelder gewusst haben soll, würde dies an der Auslegung der Kammer nichts ändern. Die Einschätzung der Kammer hätte bereits den Umstand berücksichtigt, dass Viviane Fischer den an sie ausgezahlten Betrag nicht liquide vorhielt, folglich käme es auf die Glaubwürdigkeit Viviane Fischers nicht an.

Sofern der Beweis darauf abzielt, dass Fuellmich beteuerte, das Darlehen zurückzuzahlen, beruft sich die Kammer darauf, dass Fuellmich von Anfang an nur eingeschränkt bereit gewesen wäre, das Darlehen zurückzuzahlen. Dafür spräche, dass er Hoffmann und Antonia Fischer gezielt vom Informationsfluss fernhielt und gegenüber Viviane Fischer geäußert habe, sie, Viviane Fischer und Fuellmich, hätten die Lufthoheit über die Kohle. Außerdem sei Fuellmich ab Herbst 21 nicht mehr rückzahlungsbereit gewesen als Folge des Streits mit Antonia Fischer und Hoffmann. Folglich seien die Beweisanträge ohne Bedeutung. Der Beweisantrag zur Vernehmung von Viviane Fischer über benötigtes Geld für die Pathologiekonferenz Israel und Radio ist ohne Bedeutung für das hier vorliegende Verfahren gegen Fuellmich. Auch auf die Glaubwürdigkeit von Viviane Fischer käme es nicht an.

Die Vernehmung von Viviane Fischer, A. B. und J. K. darüber, ob Viviane Fischer genau Bescheid wusste, sei nicht geeignet, die bisherige Einschätzung der Kammer, es sei eine liquide Verwahrung der Gelder vereinbart worden und die Darlehensverträge sollten diese liquide Verwahrung nur abdecken, zu verändern. Auch wenn Viviane Fischer bereits vor dem Sommer 22 von der privaten Nutzung der Gelder gewusst haben soll, würde dies an der Auslegung der Kammer nichts ändern. Die Einschätzung der Kammer hätte bereits den Umstand berücksichtigt, dass Viviane Fischer den an sie ausgezahlten Betrag nicht liquide vorhielt, folglich käme es auf die Glaubwürdigkeit Viviane Fischers nicht an.

Beweisanträge zur Frage, ob es eine echte Liquiditätskrise im Coronaausschuss gegeben habe, sind abgelehnt, da ohne Bedeutung und ohne Einfluss auf die Strafbarkeit und das Strafmaß.

Die mündlichen Beweisanträge von Katja Wörmer vom 12.07.24 werden abgelehnt. Der Antrag zur Vernehmung von Viviane Fischer und ihrem Ehemann sowie der Eheleute M. M. und L. M. zum Ehevertrag sowie Reisen von Viviane Fischer und Robert Cibis werden abgelehnt, da diese Tatsachen für das aktuelle Verfahren nicht relevant sind. Eine solche Vernehmung wäre für die Strafverfolgung von Viviane Fischer, nicht jedoch für die von Fuellmich, relevant. Die Verlesung der Handlungsanweisungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie Dossiers über Verteidiger des Ten seien ohne Bedeutung. Auf die Glaubwürdigkeit angeblich Komplottbeteiligter käme es nicht an, auch deshalb, weil die aktuelle Einschätzung des Gerichts nicht auf Beweismitteln beruht, welche durch ein solches Komplott in Frage zu stellen wären.

Die mündlichen Beweisanträge von Fuellmich vom 12.07. werden abgelehnt. Juristische Wertungen wie die von Schwab, Schünemann, Hubiziel oder Reinike sind keine Tatsachenbehauptungen, folglich handelt es sich nicht um Beweisanträge. Eine Vernehmung von Hans-Georg Maßen, um zu beweisen, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft dem Vorgehen des Verfassungsschutzes entspräche, sei ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Der Beweisantrag dafür, dass es unzutreffend sei, dass 37.000 € Spenden im Juli hereinkamen, sei ohne Bedeutung. Ob der Ehemann Viviane Fischers bereit gewesen wäre, für die Schulden seiner Ehefrau einzustehen, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Ob die Chatnachricht von Viviane Fischer über die Liquiditätskrise des Coronaausschusses falsch ist, sei ohne Bedeutung und ohne Einfluss auf die Strafbarkeit und das Strafmaß.

In Bezug auf die erneute Vernehmung von Viviane Fischer und Tobias Weißenborn über die Frage, wann Viviane Fischer Kenntnis über die Verwendung der Gelder gehabt hat, sei dies eine nicht nötige Wiederholung einer Zeugenvernehmung. Die Beweisanträge seien nicht geeignet, die bisherige Einschätzung der Kammer, es sei eine liquide Verwahrung der Gelder vereinbart worden und die Darlehensverträge sollten diese liquide Verwahrung nur abdecken, zu verändern. Auch wenn Viviane Fischer bereits vor dem Sommer 22 von der privaten Nutzung der Gelder gewusst haben soll, würde dies an der Auslegung der Kammer nichts ändern. Die Einschätzung der Kammer hätte bereits den Umstand berücksichtigt, dass Viviane Fischer den an sie ausgezahlten Betrag nicht liquide vorhielt, folglich käme es auf die Glaubwürdigkeit Viviane Fischers nicht an.

Sofern der Beweis darauf abzielt, dass Fuellmich beteuerte, das Darlehen zurückzuzahlen, beruft sich die Kammer darauf, dass Fuellmich von Anfang an nur eingeschränkt bereit gewesen wäre, das Darlehen zurückzuzahlen. Dafür spräche, dass er Hoffmann und Antonia Fischer gezielt vom Informationsfluss fernhielt und gegenüber Viviane Fischer geäußert habe: „Sie, Viviane Fischer und Fuellmich, hätten die Lufthoheit über die Kohle.“ Außerdem sei Fuellmich ab Herbst 21 nicht mehr rückzahlungsbereit gewesen als Folge des Streits mit Antonia Fischer und Hoffmann. Folglich seien die Beweisanträge ohne Bedeutung. Der Beweisantrag zur Vernehmung von Viviane Fischer über benötigtes Geld für die Patokonferenz Israel und Radio ist ohne Bedeutung für das hier vorliegende Verfahren gegen Fuellmich. Auch auf die Glaubwürdigkeit von Viviane Fischer käme es nicht an.

Die Vernehmung von Viviane Fischer, A. B. und J. K. darüber, ob Viviane Fischer genau Bescheid wusste, sei nicht geeignet, die bisherige Einschätzung der Kammer, es sei eine liquide Verwahrung der Gelder vereinbart worden und die Darlehensverträge sollten diese liquide Verwahrung nur abdecken, zu verändern. Auch wenn Viviane Fischer bereits vor dem Sommer 22 von der privaten Nutzung der Gelder gewusst haben soll, würde dies an der Auslegung der Kammer nichts ändern. Die Einschätzung der Kammer hätte bereits den Umstand berücksichtigt, dass Viviane Fischer den an sie ausgezahlten Betrag nicht liquide vorhielt, folglich käme es auf die Glaubwürdigkeit Viviane Fischers nicht an.

Beweisanträge zur Frage, ob es eine echte Liquiditätskrise im Coronaausschuss gegeben habe, sind abgelehnt, da ohne Bedeutung und ohne Einfluss auf die Strafbarkeit und das Strafmaß.

Dies betrifft auch die Zeugenbefragung des J. K., sofern er darüber aussagen sollte, dass das Gold jederzeit hätte liquidiert werden können. Sofern Viviane Fischer darüber vernommen werden soll, dass kein zusätzliches Geld für den Coronaausschuss benötigt worden wäre, sei dies ohne Bedeutung für den derzeitigen Strafprozess gegen Fuellmich. Auch auf die Glaubwürdigkeit Viviane Fischers käme es nicht an. Die Vernehmung Viviane Fischers darüber, wie sie die ihr zur Verfügung gestellten 100.000 € verwendet und rückgeführt hat, ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme, da Viviane Fischer bereits erschöpfend ausgesagt habe. Auf die Glaubwürdigkeit Viviane Fischers käme es nicht an. Für den aktuellen Prozess sei dies unerheblich. Sofern bewiesen werden soll, dass die Empörung Viviane Fischers nur gespielt war, würde das an der Würdigung der Kammer nichts ändern, denn es sei eine liquide Verwahrung der Gelder vereinbart worden und die Darlehensverträge sollten diese liquide Verwahrung nur abdecken. Auch wenn Viviane Fischer bereits vor dem Sommer 22 von der privaten Nutzung der Gelder gewusst haben soll, würde dies an der Auslegung der Kammer nichts ändern. Auch das Glaubwürdigkeitsgutachten wird aus obengenannten Gründen abgelehnt, auf die Glaubwürdigkeit Viviane Fischers käme es nicht an.

Anmerkung der Autorin:
Würde die Aussage Viviane Fischers vom Prozesstag 6 berücksichtigt, käme es vermutlich schon darauf an. Ende der Anmerkung.

Die Vernehmung der österreichischen Aktivisten und Pharmasachverständigen hätte keine Relevanz für das aktuelle Verfahren. Sollte der Antrag auf die Glaubwürdigkeit Viviane Fischers abzielen, käme es auf diese, also auf die Glaubwürdigkeit, nicht an. Die Vernehmung von Hans-Georg Maßen, eines Verfassungsschutzmitarbeiters, Schwab und des BKA-Präsidenten wird abgelehnt, da die Behauptungen eines Komplotts gegen Fuellmich ohne Bedeutung sind.

Ob Viviane Fischer ein außereheliches Verhältnis mit Robert Cibis hatte und inwiefern dies etwas daran ändern würde, ob ihr Ehemann bereit gewesen wäre, für ihre Schulden einzustehen, wäre für die Strafverfolgung von Viviane Fischer, nicht jedoch für die von Fuellmich, relevant. Ein Glaubwürdigkeitsgutachten wird abgelehnt, da es auf die Glaubwürdigkeit von Viviane Fischer nicht ankommt.

Der Vorsitzende erklärt, die Kammer würde erwägen, Anträge nur noch schriftlich einzureichen und im Selbstleseverfahren zur Kenntnis zu nehmen. Wörmer widerspricht, schaut Pohl an. Dieser nickt. Wörmer fährt fort, sie würden sich dazu gern kurz beraten. 11:05 Uhr kurze Unterbrechung. Fuellmich bleibt im Verhandlungssaal. 11:20 Uhr Wörmer kündigt einen unaufschiebbaren Antrag an. Sie führt dann zu der Erwägung des Gerichts, Anträge nur noch im Selbstleseverfahren zur Kenntnis zu geben, aus, dass die Öffentlichkeit dann keinen Einblick mehr erhielte. Dies würde den Prinzipien der Öffentlichkeit vehement widersprechen. Das Verlesen der Anträge würde zu keiner Verzögerung führen, so Wörmer weiter. Ob man es nun vorlese oder nicht, sei unerheblich für die Länge des Verfahrens. Sie unterstellt, das Gericht würde wohl keine weiteren Zeugen mehr hören und das Verfahren schnell beenden wollen. Es würde sich hierbei um keine angemessene Beweiserhebung handeln. Pohl schließt sich den Ausführungen Wörmers an. 11:23 Uhr der Vorsitzende kündigt eine 15-minütige Pause zur Beratung der Kammer an. Wörmer wendet ein, dass sie ihren unaufschiebbaren Antrag noch verlesen möchte. Der Vorsitzende erklärt: „Dazu bekommen Sie Gelegenheit.“ Pause. Fuellmich bleibt im Gerichtssaal. 11:40 Uhr der Vorsitzende verkündet, dass Anträge von nun an schriftlich zu stellen sind. Die Verteidigung habe im Rahmen dieses überschaubaren Sachverhaltes bereits zahlreich und umfangreich vorgetragen. Viel davon sei nicht entscheidungserheblich, außerdem redundant vorgetragen. Dies wird angeordnet, um die Verfahrensführung zu beschleunigen. Die Vorteile würden die Nachteile überwiegen, dass die Öffentlichkeit nicht mehr hinreichend informiert würde. Die Sichtweise des Angeklagten sei ausführlich gegeben worden. Die Beweisaufnahme sei bereits lange abgeschlossen. Seitdem habe es keine weiteren Beweiserhebungen gegeben. Die Frist für Beweisanträge sei seitens des Gerichts verlängert worden, obwohl die Gründe dafür nicht glaubhaft gemacht wurden. Trotzdem konnte die Verteidigung ihre Anträge danach stellen und das Gericht habe darüber befunden.

Der Vorsitzende fordert Wörmer auf, ihren unaufschiebbaren Antrag zu formulieren. Wörmer fragt, wer aus der Kammer wie abgestimmt habe. Der Vorsitzende erklärt, das unterliege der Geheimhaltung. Wörmer formuliert die Ablehnung der gesamten Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Vorsitzende erklärt, es benötige dafür eine Begründung und fragt Wörmer, ob sie den Antrag da habe oder ob sie ihn später per Beweis nachreichen wolle.

Wörmer antwortet, sie wolle ihn später per BeA nachreichen sowie weitere Anträge. Der Vorsitzende erklärt, Anträge seien in der Hauptverhandlung zu übergeben. Fuellmich wendet ein, dass man sie dann verlesen müsse. Der Vorsitzende erklärt, die Übergabe habe in der Hauptverhandlung zu erfolgen, dann würde das Selbstleseverfahren greifen. Fuellmich fragt, wie er das nun machen solle. Der Vorsitzende erklärt, das müsse dann beim nächsten Mal gemacht werden.

Der Vorsitzende erklärt, die Sitzung würde nun unterbrochen. Der Anwalt Viviane Fischers, Frank Großenbach, fragt, was nun mit seinem Antrag sei. Der Vorsitzende erklärt, der Antrag läge vor und würde berücksichtigt. Großenbach fragt, ob er dann beim nächsten Mal wiederkommen solle. Der Vorsitzende wiederholt, der Antrag würde berücksichtigt. Großenbach antwortet, er würde gern einen Hinweis von der Kammer dazu erhalten.

Wörmer fragt, ob dieser Antrag nun als offiziell zugestellt gilt. Pohl habe ihn nicht und Miseré gegebenenfalls auch nicht. Wörmer erklärt weiter, dass die Verteidigung dazu Stellung nehmen möchte. Der Vorsitzende erklärt, der Antrag würde mündlich zugelassen. 11:47 Uhr die Sitzung wird unterbrochen und am 25.07 fortgesetzt. Bis zum nächsten Mal, tschüss.

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