Um 14.43Uhr wird die Verhandlung fortgeführt.
RA Dr. Sieg stellt einen Antrag, die ersten 7 Zeilen der Seite 18 aus der Anklageschrift vorzulesen, denn die Ermittlungen widersprechen der Annahme des Senats.
Sein 2. Antrag beinhaltet unter anderem die Vernehmung des Zeugen L. er begründet dies unter anderem damit, dass die Sitzungen für die Zeit nach der Erstürmung des Reichstags durch die Allianz stattgefunden haben. Er untermauert seinen Antrag durch ein Telefonat von Christian W. am 25.10.2022 in dem dieser „das Militär neu organisieren“ äußerte.
Der 3. Antrag lautet auf Vernehmung unterschiedlicher Polizeibeamte unter anderem KHK H. da Ralf S. ausgesagt habe, dass Rüdiger v.P. erzählt habe, dass Marco v.H. sie davon abgebracht habe den Reichstag zu stürmen, da die Allianz das tun würde. Ein Datum wurde nicht genannt.
Rüdiger v.P. seid er Chef von allem gewesen. PR hätte nur die Friedensverträge unterschreiben sollen. PR wäre Mittel zum Zweck gewesen, es hätte eine Militärregierung gegeben. Es gab mehrfach die Ansage eines Blackouts, Ralf S. habe es nicht geglaubt, jedoch gehofft. Rüdiger v.P. habe sein eigenes Ding gemacht. Ralf S. hatte das Gefühl, dass PR unter Rüdiger v.P. angesiedelt war. Marco v.H. habe immer gesagt, dass er zur Allianz gehöre. Die Aussage von Ralf S. bestätigt, dass PR nicht die Führung inne hatte, wie die Anklage vorwirft.
Im 4. Antrag beantragt RA Dr. Sieg GBA Klemm und weitere vorzuladen, da zu keiner Zeit von einer Erstürmung des Reichstags gesprochen wurde. Laut der Aussage von Frank H. wurde die mögliche Idee bereits im Sommer 2020 aufgegeben.
Im 5. Antrag wird beantragt den Haftbefehl seines Mandanten, außer Vollzug zu setzen. Als Begründung wird unter anderem aufgeführt, dass der vorangegangene Beschluss nicht besagt, weshalb die Sitzungen des Rats zur Erstürmung sein sollten. PR wird mit der Anklage nicht erhoben, etwas mit der Erstürmung zu tun zu haben. Eine eventuelle Übergangsregierung zu bilden, wäre ohne eigenes Herbeiführen nicht strafbar! Die Besichtigung der Baulichkeiten ergeben auch keinen Plan. Die Ermittlungen haben nicht ergeben, dass PR überhaupt etwas von der Besichtigung wusste. Ruth L. hat ausgesagt, dass das erste Treffen ein lockeres Beschnuppern war, der Sinn des Rats wurde nicht erörtert. PR habe den Anschein eines Moderators gemacht, der lediglich Friedensverträge unterschreiben solle. Bei keiner einzigen Sitzung wurde über die Stürmung des Reichstages gesprochen. Dies wird durch die Aussagen von Ruth L., BMW und Paul G. untermauert. Rüdiger v.P. habe von einer Irrwitzigen Idee der Erstürmung gesprochen, die aufgegeben wurde. Auf S.19 der Anklageschrift wird mehrfach die Allianz erwähnt. Im Mai 2022 habe Peter W. in einem Video angekündigt, dass etwas Neues kommen würde. Somit ist davon auszugehen, dass die Allianz damit gemeint war. Bereits im September 2021 hat Marco v.H. gegenüber Max E. und Rüdiger v.P. behauptet, dass er Mitglied der Allianz sei. Somit ist der Beschluss vom 25.3.2025 unhaltbar!
Um 14.28Uhr wird eine 5 minütige Pause für einen Toilettengang eingeräumt.
Um 14.35Uhr geht es weiter mit einem Beweismittelantrag von RA Dalla Fini (für Max E.). Herr S. und Herr N. sollen als Zeugen geladen werden. Es ging um die Frage ob eine 3. Person an ZL herantrat? Welche Untersuchungen unternommen wurden und weshalb die Einschränkung der Aussagegenehmigung vorgenommen wurde? Wer ist rechtlich zuständig? Wer ist für die Überprüfung von Aussagegenehmigungen zuständig? ZL erklärte, dass er mit seinem Vorgesetzten Herrn N. seine bisherige Aussage besprochen habe, auch dass die Vernehmung eng wurde, als die Verteidiger zum Zuge kamen. Wie diese Aussage zu werten ist, ist unklar. Am nächsten Aussagetermin legte ZL eine neue Aussagegenehmigung vor, die wesentliche Einschränkungen enthielt. Eine Aussage darf jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, nämlich wenn es das Wohl des Bundes oder des Deutschen Landes gefährdet. Eine solche Erklärung liegt bis heute nicht vor. Es ist nicht bekannt, dass verdeckte Ermittler im deutschen Bundestag eingesetzt werden. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Abwägung stattgefunden haben soll?
Es besteht das Gebot eines fairen Gerichtsverfahren ohne Zurückhaltung von Beweismitteln. Insbesondere konnte der Zeuge nicht befragt werden zu entlastenden Gesichtspunkten. Er moniert die nachträgliche Einschränkung der Aussagegenehmigung.
RA Dalla Fini (für Max E.) stellt nun einen Beweisantrag um festzustellen ob bei der Begehung eine krankhafte Störung bei seinem Mandanten vorlag durch eine posttraumatische Belastung, da er auch dem Alkohol zusprach. Der Angeklagte habe zwar über die militärische Ausbildung verfügt, jedoch kein Ansehen bei den Mitangeklagten.
Die Verweigerung von Flüssigkeit und Nahrung begründe eine Fluchtgefahr. Es wird ein Gutachten dargelegt, in dem Max E. Zurechnungsfähig sei. Danach folgt ein Gutachten, dass er Narzisstisch sei und der Hungerstreik an Zugeständnisse geknüpft war. Der Wunsch nach sterben sei fraglich. Das Ziel des Angeklagten sei es, die satanistische Rituelle Pädophilie zu bekämpfen. Es werden diverse Fahrten ohne Fahrerlaubnis und unter Alkohol vorgetragen, diese fallen alle in den Zeitraum… somit sei die psychische Belastung nahe.
RB gibt die zwei Anträge zu Protokoll.
RA Grossenbach (für Max E.) tritt dem 2. Antrag entgegen, da mit ihm dieser Antrag nicht besprochen wurde und er somit diesen nicht mit dem Mandanten durchsprechen konnte.
RB unterbricht die Verhandlung um 16.00Uhr für 10 Minuten, da Handzeichen gegeben wurden.
Um 16.20Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt.
Max E. erklärt, dass es eine schwierige Situation sei,… auch wegen der zeitlichen Koordination… er erörtert die Beauftragung von Frau Dr. S. er ergänzt auch inhaltlich. Außerdem habe sich seine Einstellung und Gesinnung auch nicht durch den Konsum von Alkohol grundsätzlich geändert. Das sind meine Werte!
RB macht eine Anmerkung, dass er am 25.1.2025 alle Verteidiger angeschrieben und angefragt habe, ob ein Psychologe anwesend sein soll? Dies haben alle verneint.
Um 16.25Uhr wird dieser Verhandlungstag geschlossen.