Prozessbeobachtung OLG Frankfurt. „Reichsbürgerprozess“ 08.10.2024

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Prozessbeobachtung OLG Frankfurt. „Reichsbürgerprozess“ 08.10.2024

OLG Frankfurt 08.10.2024

26. Verhandlungstag

Die Verhandlung beginnt mit 20 Zuschauern und vier Pressevertretern um 9.45 Uhr.
Mir erscheinen heute mehr Justizbeamte im Einsatz – auch vor dem Tisch des Senats stehen ca. sechs Justizbeamte – bewaffnet in Uniform.
Der Vorsitzende beginnt die Verhandlung und schon meldet sich RA Lober zu Wort: „Könnten Sie bitte warten, bis alle Anwesenden einen Sitzplatz gefunden haben?“ Richter Bonk zögert, RA Lober: „Ich kann den Senat im schönsten Justizpalast von Frankfurt nicht sehen – außerdem fühle ich mich bedroht!“
Die Justizangestellten in Uniform bekommen einen Wink, sich an den Rand zu setzen.
Nun erhält RA Dalla Fini vom Vorsitzenden eine Ansage, dass er das Trinken aus einer Flasche zu unterlassen habe, es wäre eine Verletzung der Würde in diesem Gerichtssaal.

Auf der Tagesordnung stehen digitale Asservate von Prinz Heinrich R. – ab dem 01.01.2021, gefunden auf einem Lenovo Notebook und einem PC „HP mini“. Präsentiert wird die „Schlagwortrecherche“ des Landeskriminalamtes (LKA) Hessen, beauftragt durch den Generalbundesanwalt (GBA).Es wird auf die möglichen Fehlerquellen einer solchen Softwareauswertung hingewiesen (Zeitstempel, Meta-Daten, etc.).

  1. Fund zum Schlagwort „Politiker“ :
    Ein Brief von Hajo M. vom 29.08.2021.
    Darin geht es um ein „WK-Treffen“ vom 14.10.-16.10.2021 in Weimar.
    Herr Hajo M. beschreibt darin, dass sich 400 Lernwillige zusammenfänden, um die Situationen von patriotischen Gemeinden im Deutschen Reich (DR) und der Verfassung von 1871 mit ihm und Veikko S. zu beleuchten. Er bittet Prinz Heinrich R. um Unterstützung als inoffiziellen Gast, da weit und breit keine Staatsoberhäupter zu sehen wären, was er als kontraproduktiv einschätzt. Ihm sei daran gelegen wieder das Recht zu haben, Mensch zu sein, anstatt im britischen Seerecht verwaltet zu werden. Mit der Wahl des ersten neuen Reichstages oder der Proklamation des Königreichs Sachen, wäre seine persönliche Aufgabe erfüllt.
    Er bittet Prinz Heinrich R., das Gedankengut eines Fürsten den Teilnehmern näher zu bringen. Die Wahlkommissionen dienten hier als Chance, ein souveränes Land wieder herzustellen und die „BRD-Simulation“ zu beenden. Eine besondere Gefahr ginge von den Banken, dem schwarzen Adel, Black Rock, Vanguard und Friedrich M. aus, die allesamt Kapital anhäuften. Komiker wie Thomas M., Maximilian E. und die Partei „Die Basis“ würden für „Weimarer Verhältnisse“ sorgen.
    Unterzeichnet mit „Ihr Diener….“

(Anm.: Wir befinden uns aktuell in der „Beweisaufnahme“ und dazu kann jeder Angeklagte und Verteidiger sich nach folgenden Regeln der Strafprozessordnung (StPO) äußern:

§ 257
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/StPO/257.html)
Erklärungen nach §257(2):
RA Sattelmaier: „Da Heinrich Prinz R. Auf diesen Brief nie geantwortet hat, ist das Verlesen reine Zeitverschwendung, es bringt nix!“
RA Lober vermißt die „Nullhypothese“ bei dieser Ermittlung –
(Anm.: Welche „erhobenen Fakten“ könnten beweisen, dass jemand nicht die Unwahrheit sagt?)
die „Schlagwortliste“ hätte vorher eingeführt werden müssen, in dem „Who is WHO“ tauche seine Mandantin Birgit M.-W. nicht auf, im Gegensatz zu Dr. Markus K., einem angeblich „Beschuldigten“.
RA Dr. Sieg fragt sich nach der Bedeutung dieses Briefes und stellt fest, dass wohl nicht weiter ermittelt wurde.
RA von Alvensleben fragt nach der Antwort seines Mandanten auf diesen Brief und allgemein nach dem Sinn.
Der Vorsitzende erwidert, dass er damit die Gedankenwelt von Prinz Heinrich R. näher beleuchten möchte.
RA Dr. Sieg verlangt -mit scharfem Unterton- den Verfasser des Briefes vorzuladen, „sonst dauert das hier noch Jahre!“
Antwort des Vorsitzenden: „Dann dauert das eben so lang!“ (Anm.: OHA!)

  1. „GCCL Ausweis“ im ec-Format – gefunden auf dem Schreibtisch im Wohnzimmer.
    Er enthält ein Lichtbild, die Daten und Unterschrift von Prinz Heinrich R., sowie den Schriftzug „Lex Naturalis“ und eine Androhung einer Strafe in deutscher und englischer Sprache, sollte der Inhaber dieses Ausweises in Haft genommen werden. „The holder of this card is the declared human being“ – näheres auf www.gccl-card.org.
  2. Fund zum Schlagwort „Abteilung“
    Es wird das Dokument „Vorläufiger Staatsangehörigkeitsausweis Fürstentümer Reuß der Wahlkommission Reuß“ präsentiert.
    Erklärungen nach §257(2) StPO:
    RA Lober: „Wurde dieses Dokument jemals veröffentlicht oder handelt es sich um den privaten Sammeltrieb von Prinz Heinrich R.?
    RA von Alvensleben: “Was hat dieses Dokument mit einem Umsturz zu tun?“
    RA Sattelmaier: „Das Dokument hat keinerlei Relevanz, handelt es sich um reine Stimmungsmache gegen Prinz Heinrich R.?“
  3. Schlagwort „Verschwiegenheitserklärung:
    Vermerk zum Fund von 68 Seiten eines „KTFD“ (Kompetenzteam zur Herbeiführung des Weltfriedens) – 37 Seiten davon ausgefüllt mit persönlichen Daten und Unterschriften. Hierin werden Regularien aufgelistet, wie die Zusammenarbeit im o.g. Kompetenzteam und den einzelnen Arbeitsgruppen gegliedert ist, mit dem Ziel WELTFRIEDEN herbeizuführen (Anm.: OHA!).
    Erklärungen nach §257(2) StPO:
    RA Lober schlägt vor, die ermittelnde Beamtin zwecks Befragung zu Ihrem Ermittlungsauftrag vorzuladen, handle es sich hierbei doch um die Mitarbeit in einem Kompetenzteam und weniger um eine Verschwiegenheitserklärung. Er vermißt die Sinnhaftigkeit bei der Vorlage dieser Dokumente und befürchtet, dass er demnächst die Klassenarbeiten von Prinz Heinrich R. vorgelegt bekäme.
    RA Klemke merkt an, dass neben der Außenministerin Baerbock wohl auch bei Prinz Heinrich R. der Weltfrieden im Fokus stehe, was ihn sprachlos mache.
  4. Schlagwort „Bundeswehr“
    Vorlage eines Dokumentes mit einer „Eidentbindung“ von der Bundeswehr und dem Grundgesetz, das nach 1990 durch Streichung des Art. 23 seine Gültigkeit verloren habe.
    Pause von 11.05 Uhr bis 11.35 Uhr.
  5. Schlagwort „Frieden“:
    Vorlage eines Briefes von Prinz Heinrich R. an Dimos K. in Italien, in dem er seine Situation schildert. Er verweist auf die 1000jährige Geschichte des Hauses R. und die Existenz des Deutschen Reiches, das aber keine Verwaltungsstrukturen mehr besäße. Durch die Proklamation der beiden Fürstentümer R. wäre das Deutsche Reich wieder aktiviert, was dem Frieden dienen würde. Er schildert auch, dass er deshalb um sein Leben fürchtet.
    Erklärungen nach §257(2) StPO:

Hierin geht es um die Missachtung der SHAEF Gesetze Nr. 52 und 53.(Anm.: Sammlung der Gesetze, Verordnungen, Anwendungen und Anordnungen der Militär-Regierung Deutschland, Nr. 52: Sperre und Kontrolle von Vermögen, Nr. 53: Devisen-bewirtschaftung), die Stellung der Militär-Regierung in Deutschland, Verstöße der BRD GmbH gegen geltende Rechte der Alliierten Streitkräfte und die Regelung der rechtlichen Anerkennung des Fürstentum R. durch die russische Föderation, die UN und den Vatikan.
Erklärungen nach §257(2) StPO:
RA von Alvensleben macht nochmal deutlich, daß es sich hier um die Anerkennung des Fürstentum R. nach dem historischen Abdankungs-vertrag von 1919 auf LEGALEM Weg handle, ein friedliches Gedankenkonstrukt, frei von Gewalt.
RA Dalla Fini beruft sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973, daß das Deutsche Reich nicht untergegangen wäre, sondern weiter existiere, mangels Organen aber handlungsunfähig wäre. Er erwähnt Carlo Schmid, der von der BRD als einer „Neuorganisation“ spricht. In diesem Zusammenhang bringt er §16 Strafgesetzbuch ins Spiel (Anm.: Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.)

Erklärungen nach §257(1) StPO:
Birgit M.-W. erklärt selbst, dass sie bis 1989 Jura in Heidelberg studiert habe und das o.g. Rechtsverständnis von Deutschland (Fortbestand des Deutschen Reiches) absolut herrschende Meinung damals in ihrer Fakultät gewesen wäre.

PAUSE

  1. Aktenkoffer „Pensato“, 182 Seiten aus einem Papierkorb in Bad Lobenstein
    Hierbei handelt es sich um einen „Schutzantrag“ an die sowjetische Militäradministration. Er ist zweispaltig, links in deutsch, rechts in kyrillischen Buchstaben mit jeweils einem Siegel darunter (Konsularische Abteilung der sowjetischen Militäradministration im Deutschen Reich). Inhaltlich steht geschrieben, daß die BRD die faschistische Staatsangehörigkeit von 1934 weiterführe und ihre Bürger so zu „Staatenlosen“ machen würde. „Nazi“ Gesetze würden weiter von der „BRD“ verwendet. Es ist die „D.U.N.S.“ Nummer von Germany aufgeführt (Anm.:D.U.N.S-Nummern sind Identifikationsnummern für Unternehmen, die sich als globaler Standard etabliert haben, siehe auch https://www.dnb.com/de-de/produkte-services/dun-bradstreet/dnb-duns-nummer.html). Mit diesem „Schutzantrag“ wird um Schutz vor Grundrechteverletzungen gebeten und um die Umsetzung von Art. 146 GG (Anm.: Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.) und der damit verbundenen „Entnazifizierung“. Das GG wäre keine Verfassung, es solle die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 wieder hergestellt werden, der Friedensvertrag unterschrieben werden und nötige Reformen eingeleitet werden. Es wird darauf verwiesen, dass Art. 16 GG am 08.12.2010 durch Täuschung beseitigt wurde.Teile des Schutzantrages waren durch einen gelben „post-it“ Kleber verdeckt, auf dem „Viktor“ stand.
    Erklärungen nach §257(2) StPO:
    RA Lober verlangt eine Übersetzung des kyrillischen Teils des Dokumentes, „um keine Waschmaschine zu kaufen“. Er verweist auf die sehr skurrile Verlesung mit diesem gelben „post-it“ Zettel und fragt den Senat, ob es sich um eine „Ideologiedusche“ mit Tendenzen für die anwesende Presse handle und nach dem Sinn dieser Art der Ermittlung. Er fragt direkt, ob der Senat einer vorgegebenen Taktik folge, da die Beweiserhebung mittlerweile auf „RTL-Niveau“ angelangt wäre.
    RA Olivo verlangt eine Verlesung des Schutzantrags ohne diesen gelben Aufkleber.
    RA Prof. Dr. Nirk verlangt eine ordentliche Übersetzung des russischen Teils.
    RA Sattelmaier scheint der „Kragen zu platzen“ – angesichts der verschwendeten Zeit mit nicht verfahrensrelevanten Dokumenten und das bei einer 22-monatiger Untersuchungshaft. Er sieht den Grundsatz der „Verfahrensbeschleunigung“ verletzt.

RA von Alvensleben kann in einem Schutzantrag VOR Faschismus keinen Zusammenhang mit rechtsextremen Tendenzen sehen.
RA Dalla Fini will wissen, wer den Schutzantrag entworfen habe.
Der Vorsitzende bekräftigt jedoch die Relevanz der vorgelegten Dokumente.

PAUSE

  1. Auswertung des Aktenordners „Ideologie Hilde/Birgit“:
    Schon nach wenigen Worten unterbricht RAin Rueber-Unkelbach den Vorsitzenden, mit dem Antrag die ermittelnde Kriminalhauptkommissarin vorzuladen und das Verlesen zu unterlassen, da die Ermittlerin eigene Wertungen eingebracht hätte. Ihre Mandantin Birgit M.-W. sei prinzipiell aussagebereit und daher wäre keine Verlesung notwendig. Der Auffindeort dieses Aktenordners sei außerdem unklar.
    RA Klemke beanstandet den Verstoß gegen §243 und 244 StPO.
    Der Vorsitzende unterbricht, um RA Lober die Möglichkeit zu geben, den Antrag schriftlich zu formulieren.
    PAUSE
    RA Lober liest den verfassten Antrag vor:
    Der Aktenordner „Ideologie Hilde/Birgit“ stamme aus den Büroräumen von Prinz Heinrich R., die er sich mit einem Partner teile. Der Begriff „Ideologie“ der Ermittlerin beinhalte eine Wertung und er fordert ihre Vernehmung. Er möchte den Begriff „verschwörungsideologische Abbildungen“ geklärt haben.
    RA von Alvensleben schließt sich dem Antrag an, da der Begriff „verschwörungsideologisches Spektrum“ völlig ungeklärt sei und durch das Urteil des BVerfG von 1973 zum Fortbestand des Deutschen Reiches nicht mehr verwertbar wäre.
    Damit endet die heutige Sitzung um 16.05 Uhr.

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