Fuellmich-Prozess – Transkript des 18. Prozesstages

2517

Fuellmich-Prozess – Transkript des 18. Prozesstages

Dies ist ein Transkript des folgenden Videos:

Ich habe mir die allergrößte Mühe gegeben, es so leicht lesbar wie möglich zur Verfügung zu stellen. Anmerkungen meinerseits habe ich farbig abgesetzt.

Von allen „Prozessbeobachtern“ gibt einzig Nicole Wolf den Prozess neutral und weitgehend vollständig wider. Vielen Dank dafür an dieser Stelle.

Start

So, guten Abend. Ich berichte heute vom Prozesstag 18 am 10. Juli 2024 in der Strafsache gegen Reiner Fuellmich am Landgericht in Göttingen. Beim Hereinkommen in den Zuschauerbereich fällt mir sofort auf, dass auf der Verteidigerbank ein zusätzliches Namensschild steht: Rechtsanwalt Tobias Pohl. Ich schaue auf die Infotafel, die vor dem Gerichtssaal hängt. Auch dort ist Herr Pol als vierter Verteidiger gelistet.

8:55 Uhr: Der letzte Zuschauer wurde hereingelassen. Die Zuschauerreihen sind voll; einige mussten leider draußen bleiben.

9:06 Uhr: Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Herren John und Rächer, betritt den Saal.

9:12 Uhr: Antonia Fischer betritt den Saal.

9:20 Uhr: Eine Justizmitarbeiterin verlässt den Saal mit den Worten „Es liegt nicht am Gericht“ und meint damit wahrscheinlich, dass es nicht pünktlich losgeht.

9:32 Uhr: Die Protokollantin des Gerichts erklärt, dass es erst um 10 Uhr losgeht. Auf die Frage nach dem Warum zeigt sie auf die Verteidigerbank und erklärt: „Es ist niemand da.“

Diese Pause nutze auch ich, um euch meinen herzlichen Dank für eure Dankesbekundungen in Form von Kommentaren, persönlichen Gesprächen, Gutscheinen oder Geldzuwendungen auszusprechen. Auf euch ist Verlass. Wer es nicht hören möchte, einfach weitergehen; es gibt nichts zu sehen. Ich versuche, meine Eindrücke so neutral wie möglich zu fassen. Ich verzichte zur besseren Les- und Hörbarkeit auf die akademischen Grade der Erwähnten und berufe mich darauf, dass meine hier geschilderten Beobachtungen einzig auf meiner persönlichen Wahrnehmung beruhen.

9:40 Uhr: Herr Misere betritt den Saal.

9:55 Uhr: Das Namensschild von Rechtsanwalt Pohl steht nicht mehr auf dem Tisch.

10:00 Uhr: Frau Wörmer betritt den Saal.

10:04 Uhr: Das Namensschild von Rechtsanwalt Pohl steht wieder auf dem Tisch, links neben Misere.

10:09 Uhr: Reiner Fuellmich wird hereingeführt, mit Handschellen, seine Akten auf den Unterarmen. Der Vorsitzende kündigt die Verlesung zweier Beschlüsse an. Der erste Beschluss, der Beschluss vom 10.06.2024, wird inhaltsgleich einschließlich der Schöffen erlassen. Auf Nachfrage von Wörmer, um welchen Beschluss vom 10.06.2024 es sich handelt, erklärt der Vorsitzende, es handle sich um den Ablehnungsantrag, gemeint ist der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Schindler. Wörmer fragt, ob sie dagegen Beschwerde einlegen kann. Der Vorsitzende antwortet: „Das müssen Sie prüfen.“ Wörmer kommentiert, dass dies bei einem Formfehler der Kammer wohl geboten sei. Wörmer beantragt, das Protokoll bei Fertigstellung vorab gesendet zu bekommen.

Der Vorsitzende trägt den zweiten Beschluss vor. Dieser betrifft die Beweisanträge von Misere vom 10.06.2024. Der Antrag, den Leiter der Botschaft oder einen seiner Vertreter zu vernehmen, sei nicht als Beweisantrag zu werten, da er keinen Grund beinhalte. Der Vorsitzende begründet ausführlich, unter anderem, dass das Motiv für die Abschiebung für den gegenwärtigen Strafprozess gegen den Angeklagten Fuellmich nicht relevant sei. Anmerkung der Autorin: Es war sehr schwer, den Ausführungen zu folgen. Ich entschuldige mich für die zahlreichen Lücken. Diesen Beschluss betreffend weise ich darauf hin, dass die Ausführungen meist in einen größeren Kontext eingeordnet wurden, den ich nicht mitnotieren konnte. Eine Interpretation aus meinen Ausführungen sollte folglich nicht getätigt werden. Hierzu sollte die Formulierung des Originalbeschlusses herangezogen werden. Ende der Anmerkung.

Der Beweisantrag zur Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten sei ebenfalls nicht als Beweisantrag zu werten, da er überwiegend keine konkreten Tatsachen enthielt, sondern lediglich zusammenfassende Wertungen. Zudem habe die ladungsfähige Anschrift gefehlt sowie eine Darstellung der Konnexität. Sofern es darum ging, zu beweisen, dass es um den Schutz der Gelder vor staatlichem Zugriff ging, führt der Vorsitzende aus, dass die Kammer davon bereits ausgeht. Sofern es darum geht, dass die Absicherung des Geldes nicht über ein Bankkonto geschah, sondern über eine Investition in einen Wertspeicher, so habe der Angeklagte Viviane Fischer am 07.07.2022 erklärt, er habe das Geld nicht liquide vorgehalten. Viviane Fischer habe sich daraufhin überrascht gezeigt. Fuellmich habe ihrer Interpretation nicht widersprochen, sondern ihr lediglich sein Vorgehen erklärt. Beim Beweisantrag handle es sich pauschal um ein wertendes Ergebnis, nicht um eine behauptete Tatsache. Die Amtsaufklärungspflicht sei nicht verletzt. Aus dem Chatverkehr ging hervor, dass eine Liquiditätsreserve vereinbart wurde. Es läge außerhalb der Wahrnehmung der Zeugin, dass eine satzungswidrige freie Nutzung des Darlehens vereinbart worden wäre. Anmerkung der Autorin: Den Begriff der Satzungswidrigkeit hob der Vorsitzende explizit hervor. Ende der Anmerkung.

Es käme weiterhin nicht darauf an, dass die Zeugin ihr Konto für die Überweisung der ersten 200.000 € nicht zur Verfügung gestellt hätte. Wäre eine liquide Verwahrung vereinbart worden, die Kammer geht davon aus, dass das Geld unter anderem für wertsteigernde Maßnahmen genutzt wurde. Bezogen auf die Tatsache, dass Templin die Gelder aus den Mandaten ihres Mannes vereinnahmte, seien seitens der Zeugin keine konkreten Geschehnisse zu bezeugen. Die Amtsaufklärungspflicht sei nicht verletzt. Der Beweisantrag zur Vernehmung Templins habe keine konkreten Tatsachen enthalten, welche die Wahrnehmung des Zeugen betreffen würden, einschließlich der Verbindung zu einer potenziellen VP. Die Amtsaufklärungspflicht sei nicht verletzt. Dass Templin bekannt gewesen sein soll, dass die von ihm vereinnahmten Gelder dem Angeklagten Fuellmich zustanden, sei nach Paragraph 244 Strafprozessordnung ohne Bedeutung. Die Kammer geht davon aus, dass seitens Templin kein materialrechtlicher Anspruch bestand.

Für den Beweisantrag zur Vernehmung von Professor Schwab würden die gleichen Ablehnungsgründe bestehen. Insofern Professor Schwab Aussagen hinsichtlich der medizinischen Einstellung Justus Hoffmanns vortragen solle, so wäre hierzu keine konkrete Beweistatsache vorgetragen worden. Der Beweisantrag zur Vernehmung von Justus Hoffmann wird abgelehnt, da er keine Beweisbehauptung enthielt. Der Beweisantrag zur Vernehmung von Staatsanwalt John wird abgelehnt, weil er keine konkrete Beweisbehauptung enthielt. Misere erklärt sichtlich genervt, er würde nun das Ergebnis einer Dienstabfrage zu den Akten reichen, aus welcher die Verbindung zwischen Marcel Luthe und Templin hervorginge. Zitat Misere: „Damit man sieht, dass das kein Quatsch ist und dass es diese Verbindung gibt. Wenn Sie das nicht wissen wollen, dann ist es wenigstens in der Akte.“ Zitat Ende.

Der Vorsitzende erklärt, dass der Pflichtverteidiger Pol entschuldigt fehlt, da er einen Auswärtstermin hat. Wörmer erklärt einen Ablehnungsantrag des dritten beigeordneten Pflichtverteidigers Tobias Pol. Dieser habe nie mit Fuellmich gesprochen, ihn nicht in der JVA besucht und sei heute nicht da. Wörmer erwähnt eine Beschwerde beim OLG und deutet an, dass sie erneut einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Schindler erwägt. Der Richter am OLG, der über den Pflichtverteidiger Pol entschieden hat, sei nicht eingearbeitet. Man, also Wörmer und Misere, hätten eine Anfrage bei der Pressestelle gestellt, deren Antwort sie nun verlesen wolle. Die Antwort der Pressestelle lautete in Auszügen: „Anlage B befasst sich mit der Vertretungsregelung.“ Diese würde greifen, sollte die Vertretungsregelung des Landgerichts erschöpft sein. Anmerkung der Autorin: Ich habe es so verstanden, dass es eine gerichtsübergreifende Vertretungsregelung gibt, welche über das Landgericht hinaus auf Ressourcen des Oberlandgerichts greift. Ende der Anmerkung.

Wörmer weiter: Diese Regelung würde nur greifen, wenn neben dem Vorsitzenden Schindler auch die beiden anderen Berufsrichter Wedekamp und Hog abwesend sind. Schindler, so Wörmer weiter, war im Urlaub. Waren die beiden anderen auch abwesend? fragt sie. Der Vorsitzende verweist auf den Geschäftsverteilungsplan. Wörmer antwortet, sie würde dann noch einen Befangenheitsantrag stellen.

Misere fragt, ob die anderen Richter auch im Urlaub waren und fordert eine dienstliche Äußerung. Wörmer beantragt die Entpflichtung oder den Wechsel des Pflichtverteidigers Pol, da er nicht da ist, da er kein Gespräch mit Fuellmich geführt habe, da er Fuellmich nicht in der JVA besucht habe und da ihr Mandant Fuellmich kein Vertrauen in ihn habe. Fuellmich ergänzt, dass in der JVA seinen Mithäftlingen ebenfalls Pflichtverteidiger untergejubelt worden seien. Er verweist auf einen sehr klugen Afghanen, dem das Gleiche geschah. Man erklärte ihm, also dem Afghanen, er solle nichts machen, dann würde er nur zu 3 Jahren und 5000 € verurteilt. Zwischenzeitlich habe sich jedoch herausgestellt, dass er die Tat nicht begangen hat. Man habe ihm nahegelegt, keine Beweisanträge einzureichen, sonst würden ihm mehr als 5 Jahre drohen. Nachdem er diesem Hinweis nicht nachkam, wurde er zu 5 Jahren und 8 Monaten Haft verurteilt für eine Tat, die er nicht begangen hat. Fuellmich beendet seine Ergänzung mit den Worten, dass der Preis, den Rechtsstaat zu verkaufen, sehr hoch sei.

Der Vorsitzende fasst zusammen, dass der Angeklagte die Entpflichtung Pols beantragt. Fuellmich ergänzt, dass sich nun herausgestellt habe, dass die jüngste Isolierung in der JVA damit zu tun hatte, dass er sich mit dem Afghanen ausgetauscht habe. Der Vorsitzende geht darauf nicht ein und fragt: „Was war der zweite Antrag?“ Wörmer deutet an, dass sie sich für 10 Minuten beraten wolle.

Misere erklärt, die Verteidiger würden vom Verfassungsschutz beobachtet. Er beantragt eine dienstliche Äußerung sämtlicher Richter darüber, ob ihnen das bekannt ist. Aus den ihm vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Beobachtung seit 2018 vonstatten geht, dass 2020 die Maßnahmen eingestellt wurden, weil keine Erkenntnisse zutage gefördert wurden. 2023 war die Akte mit dem Hinweis „Vorbereitung VP“, also der Einsatz von V-Leuten, versehen.

Der Vorsitzende fasst zusammen, dass Misere eine dienstliche Äußerung darüber beantragt, dass die Verteidigung vom Verfassungsschutz beobachtet wird, und ergänzt auf den Nachtrag von Misere, dass das Gericht dafür Sorge tragen solle, dass auch die Staatsanwaltschaft eine solche Erklärung abgibt. Anmerkung der Autorin: Nach meiner Wahrnehmung war die Zusammenfassung des Vorsitzenden diesen Antrag betreffend falsch, denn Misere hat nicht darum gebeten, eine dienstliche Erklärung darüber zu bekommen, dass die Verteidigung vom Verfassungsschutz beobachtet wird, sondern lediglich um eine dienstliche Erklärung darüber, ob die Richter und die Staatsanwaltschaft davon wissen. Ende der Anmerkung.

Wörmer schließt sich dem Antrag Miseres an und erklärt, dass auch über sie ein solches Dossier existieren soll. Der Vorsitzende bittet um Beweisanträge. Wörmer erklärt, sie beantragt Rechtsanwalt Templin als Zeugen und nennt seine ladungsfähige Anschrift. Er solle aussagen, ob ihm bekannt war, dass die Strafanzeige von den Anzeigenerstattern erstellt wurde oder ob andere geholfen haben. Weiter darüber, ob die Staatsanwaltschaft unterstützt habe. Er solle darüber aussagen, ob die in der Strafanzeige geschilderten Ereignisse wahr waren und ob und warum in seinem PKW über die finanzielle Situation des Coronaausschusses gesprochen wurde, obwohl er selbst nicht am Coronaausschuss beteiligt war. Er solle darüber aussagen, ob ihm die Situation zwischen den Gesellschaftern bekannt war und wenn ja, warum er überhaupt involviert war. Er solle darüber aussagen, inwiefern er an dem Gesellschafterstreit beteiligt war. Er solle darüber aussagen, ob er davon ausgeht, dass ihm das Geld aus den Sammelklagemandaten zusteht, obwohl das 900 Mandate von Fuellmich betrifft. Er solle darüber befragt werden, ob er davon ausgeht, dass er das überschüssige Geld rechtsgrundlos behalten wird. Weiter dazu, warum er eine Strafanzeige unterschrieben hat, in welcher steht, dass der Angeklagte 700.000 € nicht zurückgeführt hat, wenn er, Templin, sich am Hausverkauf bereichert hat. Wörmer erklärt dazu, dies sei ihres Erachtens rechtsmissbräuchlich.

Als zweiten Zeugen beantragt Wörmer Staatsanwalt Jon. Er solle zu folgenden Fragen vernommen werden: Wurde er speziell zur Verfolgung von Fuellmich von Hannover abgestellt? Warum vernahm er während der Ermittlungen keine weiteren Zeugen? Weshalb wurden von ihm die Anzeigenerstatter formell nicht vernommen? Hat er bei der Erstellung der Strafanzeige geholfen?

Als weiteren Zeugen beantragt Wörmer die Vertreter der Staatsanwaltschaft Göttingen, J. Reineke, Stutenrot und Laue, zum Sachverhalt der Einstellung der vorhergehenden Ermittlung gegen Fuellmich. Wörmer führt aus, die Staatsanwaltschaft Göttingen habe den Sachverhalt vollumfänglich gewertet und eine Einstellung veranlasst. Wörmer weiter, sie würde gern die Einstellungsverfügung verlesen und als Zeugen Staatsanwältin Reineke und weitere Mitarbeiter vernehmen. Als Beweis, dass die Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte einer Strafbarkeit Fuellmichs sah, möchte sie die Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2022 verlesen. Zum Beweis, dass die Strafanzeige vom 2.9.2024 nicht allein von den Anzeigenerstattern verfasst wurde, beantragt Wörmer, den gesamten Text der Strafanzeige zu verlesen, insbesondere Struktur und Aufbau sprechen dafür, außerdem die Tatsache, dass von einem Angeschuldigten, nicht von einem Beschuldigten gesprochen wird. Fuellmich ergänzt: „Außer es stand von Anfang an fest.“

Anmerkung der Autorin: In der Strafanzeige wird nach Aussage von Wörmer von Fuellmich als Angeschuldigtem gesprochen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch kein Angeschuldigter hätte sein können. Angeschuldigter ist man ab Erhebung der Klage bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens. Vorher ist man Beschuldigter. Da Fuellmich in der Strafanzeige Angeschuldigter genannt wurde, erhebt er die These, es könnte von Anfang an festgestanden haben, dass er Angeschuldigter sein wird. Ende der Anmerkung.

Wörmer erklärt, es habe keinen Verstoß gegen eine Vermögensbetreuungspflicht gegeben. Ein Anfangsverdacht für zweckfremdes Verwenden ließe sich nicht begründen, so habe es in der Einstellungsverfügung geheißen. Wörmer fragt, ob sie nun die Einstellungsverfügung verlesen dürfe. Der Vorsitzende antwortet: „Die ist ja kurz, von mir aus.“ Wörmer verließt die Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2022 von der Staatsanwaltschaft Göttingen, in welcher zunächst vermerkt ist, dass ein Verfahren in Berlin nicht anhängig ist. In der Verfügung wird im Folgenden die Arbeit des Coronaausschusses erklärt, weiter dass dafür Spenden eingenommen würden und weiter, dass unklar sei, wofür die Gelder genutzt würden. Weiter heißt es, vage Anhaltspunkte oder Vermutungen könnten nicht Ausgangspunkt für Ermittlungen sein.

Betrug sei ein missbräuchlich verwendeter Begriff. Zur Ermöglichung der Arbeit seien Spenden eingenommen worden, ohne Spendenquittungen. Ein Blick auf die Internetseite hätte ergeben, dass der Coronaausschuss seinen Aufgaben in beträchtlichem Umfang nachkam. Vor diesem Hintergrund bestünde kein Anlass zu der Annahme, dass jemand von Anfang an beabsichtigt habe, unter dem Deckmantel des Coronaausschusses Gelder zu veruntreuen. Es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte. Geldflüsse seien zwar nicht sicher nachvollziehbar, ein großer Anteil des Geldes sei jedoch hierfür eingesetzt worden, sodass kein Betrug begründet wäre. Das Verfahren wurde folglich eingestellt und die Akte sei wegzulegen.

Wörmer erklärt weiter, dass Paragraph 266 Strafgesetzbuch, welcher den Tatbestand der Untreue behandelt, nicht in Betracht komme. Ausweislich der Kontoabfrage haben sich am 10. November 2022 vor Ausgabe des 200.000 € Darlehens an Fuellmich 461.766,76 € auf den Konten befunden. Je Gesellschafter ergäbe das 115.441,69 €. Es habe folglich eine maximale Vermögensgefährdung durch die Darlehensausgabe an Fuellmich in Höhe von 85.000 € vorgelegen (100.000 € Darlehenssumme – 115.000 € Gesellschaftsanteil Fuellmichs). Wörmer führt weiter aus, dass jedoch der Gesellschaftsanteil von Viviane Fischer abzuziehen sei, da sie in die Darlehensvergabe einwilligte. Folglich ergäbe sich keine Vermögensgefährdung.

Vor Ausgabe des zweiten Darlehens an Fuellmich in Höhe von 500.000 € habe der Kontostand 175.166,55 € betragen. Je Gesellschafter ergäbe das 293.791,64 €. Es habe folglich vor Abzug der Gesellschaftsanteile von Viviane Fischer eine maximale Vermögensgefährdung durch die Darlehensausgabe an Fuellmich in Höhe von 206.000 € vorgelegen (500.000 € Darlehenssumme – 294.000 € Gesellschaftsanteil Fuellmichs). Viviane Fischers Gesellschaftsanteil wäre jedoch abzuziehen, da sie einwilligte. Folglich ergäbe sich keine Vermögensgefährdung. Die Gesellschaftsanteile von Antonia Fischer und Justus Hoffmann blieben unangetastet.

Wörmer erklärt weiter, die Vorschalt-UG müsse als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrachtet werden. Als GbR sei sie nicht selbstständiger Träger von Vermögen. Eine Untreuehandlung sei folglich nicht möglich. Bei Einverständnis eines Gesellschafters würde Untreue ausscheiden. Folglich seien die Gesellschaftsanteile von Fuellmich und Viviane Fischer zu vernachlässigen. Die Gesellschaftsanteile von Justus Hoffmann und Antonia Fischer wären nach soeben erfolgter Kalkulation nicht angetastet worden. Dies müsste zu einer Verfahrenseinstellung führen. Wörmer beantragt die Einstellung des Verfahrens und die Freilassung Fuellmichs.

Viviane Fischer habe ausweislich der Ausführungen ihres eigenen Anwalts keine Liquiditätsreserve vorgehalten, so Wörmer. Es könne nicht sein, dass Viviane Fischer behauptet, sie hätte Liquiditätsreserven vereinbart, wenn sie selbst diese nicht vorgehalten hat. Sie selbst schrieb schließlich im Chat: „Wie soll ich die jemals zurückzahlen?“ und dass sie die Schulden an ihren Ehemann zurückzahlen würde. „Das widerspricht sich“, so Wörmer weiter.

Wörmer sucht das Schreiben von Viviane Fischers Anwalt. Fuellmich fragt, welches Schreiben sie suche, und erklärt, es habe zwei Schreiben gegeben: ein Schreiben aus März 2023, in welchem ihr Anwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft äußerte, seine Mandantin Viviane Fischer habe die Mittel aus dem ihr gewährten Darlehen liquide vorgehalten, und ein korrigierendes Schreiben vom 12. April 2023, in welchem er der Staatsanwaltschaft mitteilte, dass dies doch nicht der Fall gewesen sei, dass ihr Ehemann jedoch jederzeit gewillt und fähig gewesen wäre, die Darlehenssumme zurückzuzahlen.

Wörmer erklärt, dass es auf die Aussage von Viviane Fischer sehr wohl ankommt. Anmerkung der Autorin: Wörmer geht darauf vermutlich explizit ein, weil das Gericht bisher die Aussagen Viviane Fischers im laufenden Verfahren unberücksichtigt lässt und sich einzig auf den Chatverkehr zwischen ihr und Fuellmich beruft, welcher nach Ansicht des Gerichts beweisen würde, dass eine Liquiditätsreserve vereinbart wurde und kein Wertspeicher. Widersprüchliche Aussagen wie Viviane Fischers diesbezüglich im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bzw. Beweisanträge, welche diese vermeintliche Tatsache widerlegen könnten, wurden bisher vom Gericht nicht zugelassen. Ende der Anmerkung.

Wörmer ergänzt, jeder der den Chat lesen würde, würde merken: „Die kann keine Liquiditätsreserve vereinbart haben.“ Und mahnt damit die Einschätzung des Gerichts, welches keinen Zweifel darüber zuzulassen scheint. Selbst ihr eigener Anwalt, also der von Viviane Fischer, habe der Staatsanwaltschaft erklärt, dass Viviane Fischer selbst keine Liquidität vorhielt. Die Erklärung ihres Ehemanns sei hinfällig, so Wörmer weiter.

Der Vorsitzende fragt, ob dann noch ein Antrag komme. Wörmer bejaht. Sie erklärt, die Darlehen seien nicht nichtig. Staatsanwalt Jon sei unter der Annahme eines Insich-Geschäfts nach Paragraph 181 BGB davon ausgegangen, die Darlehensverträge seien nichtig. Fuellmich untermauert diese Aussage, indem er ergänzt, dass Jon gemeint habe, die Darlehensverträge seien wegen fehlender Alleinvertretungsbefugnis nichtig gewesen, was sich als falsch herausstellte. Wörmer erklärt, die Staatsanwaltschaft habe das nicht korrigiert und auch keine Begründung für die Strafverfolgung geliefert. Es sei von wirksamen Darlehensverträgen auszugehen, so Wörmer weiter.

Wörmer verließt eine Erklärung der Ehefrau Fuellmichs. In dieser erklärt sie sich als Eigentümerin einer Liegenschaft in Kalifornien zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung sowohl am 6. November 2020, dem Tag der ersten Darlehensvergabe in Höhe von 200.000 €, als auch am 14. Mai 2021, dem Tag der zweiten Darlehensvergabe in Höhe von 500.000 €. Das Eigentum habe seit 2017 lastenfrei bestanden. Sie hätte jederzeit eine dingliche Sicherheit eintragen lassen. An erster Stelle habe jedoch die Göttinger Immobilie zur Sicherung der Darlehenssumme gestanden.

Wörmer beantragt die Vernehmung Fuellmichs Ehefrau als Zeugin, dass diese jederzeit bereit war, die Summe zur Verfügung zu stellen. Sie könne per Videokonferenz zugeschaltet oder in einer Botschaft oder einem örtlichen Gericht vernommen werden. Wörmer erklärt weiter, dass weitere Personen bereit gewesen wären, 700.000 € zurückzuzahlen, und nennt W.J., J.B., und Dr. M.Y. P. Die ladungsfähigen Adressen würden nachgereicht, sobald das Gericht den Anträgen zustimmt. W.J. würde in Paraguay leben. Wörmer verliest eine Erklärung von ihm: Er habe Fuellmich 2020 kennengelernt und bis heute persönliche Verbindungen mit ihm. Hätte Fuellmich die Darlehen kurzfristig zurückzahlen müssen, hätte er ihm die Mittel zur Verfügung gestellt: 200.000 € ungesichert, 500.000 € nach Eintragung einer dinglichen Sicherheit in eine der Immobilien. Er selbst habe seine Mittel aus seiner unternehmerischen Tätigkeit der letzten Jahrzehnte.

Wörmer erklärt weiter, für Fuellmich würden mindestens die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Viviane Fischer. Sie beantragt die Verlesung der Erklärung des Anwalts von Viviane Fischer und die Verlesung der Erklärung des Ehemanns von Viviane Fischer, da sich die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen Viviane Fischer auf diese Erklärungen bezogen habe. Zudem beantragt sie die Verlesung der eidesstattlichen Versicherung von Fuellmich zum Beweis, dass es sich nicht um eine Liquiditätsreserve handelte.

Fuellmich ergänzt, er habe sofort reagiert und eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, als Viviane Fischer das erste Mal gerichtlich erklärt habe, es habe sich um eine Liquiditätsreserve gehandelt. Wörmer sucht die Erklärung auf ihrem Laptop. Fuellmich merkt an, dass sie ziemlich lang sei, aber nur der erste Teil wichtig wäre. Wörmer antwortet: „Lass mich einfach machen, was ich für richtig halte.“ Wörmer hat Probleme mit ihrem Laptop und bietet an, ihn neu zu starten. Schließlich findet sie die eidesstattliche Versicherung vom 22. Juni 2023, in welcher es heißt, die Behauptung Viviane Fischers, dass sie und Fuellmich eine Treuhandabrede zum Halten einer Liquiditätsreserve abgeschlossen hätten, sei falsch. Es habe sich dagegen um ein Darlehen gehandelt. Viviane Fischer habe selbst 100.000 € erhalten, die sie privat verbraucht habe. Der Vorwurf gegen Fuellmich, das Geld zu treuen Händen erhalten und nicht zurückgezahlt zu haben, sei falsch. Die Spendenkonten seien Anderkonten gewesen, auf denen aufgrund der Zinspolitik kein Zinszuwachs zu erwarten war. Folglich seien keine Zinsen in den Darlehensverträgen vereinbart worden; dies sei keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Wörmer beantragt die Vernehmung eines ehemaligen Mitarbeiters der Hallbaum-Bank, später Wburg-Bank, zum Beweis, dass eine Rückzahlung möglich gewesen wäre. Anmerkung der Autorin: Die verkaufte Immobilie war zunächst mit einem Kredit bei der Hallbaum-Bank belastet. Zum Zeitpunkt des Verkaufs jedoch war die im Grundbuch gelistete Grundschuld nur noch eine leere Eigentümergrundschuld. Gegebenenfalls soll dies der ehemalige Mitarbeiter bezeugen. Ende der Anmerkung.

Zum Beweis, dass Darlehensverträge vereinbart wurden und erst im Sommer 2022 im Rahmen eines großen Zooms von einer Liquiditätsreserve die Rede war, beantragt Wörmer die Vernehmung einer Reihe von Zeugen, darunter M.S., R.B., die Ehefrau Fuellmichs und weitere. Wörmer erklärt, die ladungsfähigen Anschriften zu liefern, sobald der Beweisantrag positiv beschieden wurde.

Zum Beweis, dass Viviane Fischer über ihren Anwalt Staatsanwalt Jon wahrheitswidrig über die Existenz einer Treuhandabrede informierte und dass die sogleich aufgeführten Punkte wahrheitswidrig seien, beantragt Wörmer die Vernehmung des Anwalts von Viviane Fischer. Die dadurch zu widerlegenden Punkte seien, dass die beiden Darlehen in Höhe von 200.000 € und 500.000 € keine Privatdarlehen, sondern eine Liquiditätsreserve, initiiert von Fuellmich selbst, seien. Dass Viviane Fischer bei Unterzeichnung davon ausging, dass Fuellmich jederzeit rückzahlungsfähig sei. Dass Viviane Fischer aus allen Wolken fiel, als sie erfuhr, dass das Geld in das Haus in Göttingen floss. Dass sie ebenso erstaunt war, dass die Summe des ersten Darlehens in Höhe von 200.000 € auf das Konto der Ehefrau von Fuellmich lief.

Ins Protokoll wurde dieser Antrag folgendermaßen aufgenommen: Zum Beweis, dass Viviane Fischer ihren Anwalt unter Umständen bewusst wahrheitswidrig vortragen ließ, dass es sich bei den Darlehensverträgen in Wahrheit nicht um wirksame Darlehensverträge gehandelt habe, sondern um Treuhandverträge, wird der Anwalt von Viviane Fischer als Zeuge geladen.

Um 11:40 Uhr betritt Pflichtverteidiger Pohl den Saal und wird vom an der Tür sitzenden Justizmitarbeiter mit einem Lächeln und einem leisen „Ey“ begrüßt. Wörmer fährt fort: Zum Beweis dessen, dass Viviane Fischer entgegen ihren Behauptungen in der Hauptverhandlung nicht über eine durchgehende Liquidität in Höhe von 100.000 € verfügte, sondern auf das Vermögen ihres Mannes J.W. zur Bewerkstelligung der Rückzahlung angewiesen gewesen wäre und sie dies ihrem Anwalt so mitteilte und dessen Schreiben vom 12.4.23 inhaltlich zutreffend war, wird die Vernehmung des Anwalts von Viviane Fischer beantragt.

Anmerkung der Autorin: Viviane Fischers Anwalt hat zunächst in einem Schreiben vom 21.03.23 erklärt, seine Mandantin Viviane Fischer habe die Mittel aus dem ihr gewährten Darlehen liquide vorgehalten. In einem zweiten Schreiben vom 12.4.23 erklärte er, dies sei doch nicht der Fall gewesen, dass ihr Ehemann jedoch jederzeit gewillt und fähig gewesen wäre, die Darlehenssumme zurückzuzahlen. Viviane Fischer hat in ihrer Zeugenvernehmung am 12. März 24 angegeben, dass der Text ihres Anwaltes, indem es um die fehlende Liquidität auf ihrem Konto ging, nicht richtig sei. Dies scheint die Verteidigung nun angreifen zu wollen. Ende der Anmerkung.

Wörmer fragt, ob sie den nächsten Beweisantrag auch zu Protokoll geben könne. Der Vorsitzende antwortet: „Wenn Sie das wollen.“ Wörmer diktiert: Zum Beweis der Tatsache, dass der Ehemann Viviane Fischers J.W. von einer Darlehensannahme seiner Frau in Höhe von 100.000 € bei Darlehensausgabe und während der Laufzeit keine Kenntnis hatte, wird die Vernehmung von J.W. beantragt. Für die ladungsfähige Anschrift verweist Wörmer auf das zweite Schreiben des Anwalts von Viviane Fischer aus April 23, in welchem die ladungsfähige Anschrift von J.W. hinterlegt ist.

Wörmer fährt fort: Zum Beweis der Tatsache, dass die Eheleute Viviane Fischer und J.W. möglicherweise schon zum Zeitpunkt der Darlehensausgabe, auf jeden Fall während der Laufzeit, getrennt lebten und kaum oder keinen Kontakt zueinander pflegten und J.W. für diese Summe nicht eingestanden hätte, sondern die in der Akte befindliche Einstandserklärung als Anlage zum Schriftsatz des Anwalts von Viviane Fischer erst nachträglich nach Versöhnung zugunsten seiner Frau abgegeben hat, wird die Vernehmung von J.W. beantragt.

Wörmer fährt fort: Zum Beweis, dass niemals über eine Liquiditätsreserve gesprochen wurde und dass Viviane Fischer über Ankäufe wusste, wird A.P., B.P. als Zeugin benannt. Bei ihr habe Viviane Fischer zusammen mit Robert Ziebis am 13.6.22 übernachtet, um am Folgetag das Gold abzuholen. Die Zeugin kannte Viviane Fischer gut. Viviane Fischer habe durchgehend von Darlehensverträgen geredet und die Zeugin wiederholt gefragt, ob Fuellmich das Geld in seinen Garten investiert habe. Viviane Fischer und Fuellmich hätten in Anwesenheit der Zeugin telefoniert. Viviane Fischer sei über das Gold informiert gewesen.

Ihre Behauptung, sie hätte erst im Sommer 2023 davon erfahren, sei nicht glaubwürdig. Der Vorsitzende fragt, ob es weitere Beweisanträge gibt. Um 11:55 Uhr wird die Mittagspause bis 13 Uhr angesetzt.

Um 13:22 Uhr nimmt eine junge Frau, vermutlich eine Referendarin, neben der Staatsanwaltschaft Platz, die nach der Mittagspause dazugekommen ist. Der Vorsitzende fragt Wörmer, ob sie nun ihren Haftprüfungsantrag stellen wolle, den sie eingangs angekündigt hat. Wörmer trägt ihren Antrag auf Haftprüfung nach Paragraph 117 Strafprozessordnung vor. Sowohl der deutsche als auch der europäische Haftbefehl sollen außer Vollzug gesetzt werden. Es habe keine rechtmäßige Verhaftung gegeben. In der prozessleitenden Verfügung des Gerichts habe die Kammer den Begriff der Entführung als Framing abgetan. Die Verteidigung besteht jedoch weiterhin darauf, dass Fuellmich entführt wurde.

Wörmer erklärt, der Vorsitzende Schindler berufe sich auf die Abschiebeverfügung, welche jedoch nur in spanischer Sprache vorliegt. Gerichtssprache sei jedoch Deutsch, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kammer den Inhalt nicht geprüft hat und nicht kennt. Auf die rechtswidrige Verhaftung sei vermehrt hingewiesen worden. In einem Verhandlungstermin habe Staatsanwalt Jon sich darauf eingelassen, dass man durch dieses Verfahren Zeit sparen wollte. Zu diesem Thema der unrechtmäßigen Festnahme sei bisher weder eine Einlassung noch ein Beschluss der Kammer erfolgt.

Wörmer verliest die Abschiebeverfügung. Die mexikanischen Behörden hätten die Ausweisung Fuellmichs auf Grundlage von Artikel 144 des mexikanischen Migrationsgesetzes beschlossen. Eine Wiedereinreise sei ausgeschlossen, es sei denn, er würde ein Rückübernahmeabkommen beantragen. Die Informationen seien als vertraulich eingestuft worden. Nach Artikel 144 des mexikanischen Migrationsgesetzes sei ein Ausländer abzuschieben, wenn er erstens ohne die erforderlichen Dokumente eingereist ist, wenn er zweitens nach einer Abschiebung wieder einreist, wenn er sich drittens als Mexikaner ausweist, wenn er viertens Vorstrafen begangen hat, die die nationale Sicherheit gefährden, wenn er fünftens falsche Angaben getätigt hat oder wenn er sechstens Anordnungen zur Ausreise nicht nachkommt. Artikel 244 der mexikanischen Migrationsverordnung berücksichtigt Umstände des Einzelfalls und regelt die Sperrfristen, sollte ein Ausländer ohne Genehmigung einreisen, ein Wiederholungstäter sein oder die öffentliche Sicherheit gefährden. Während der Beschränkung dürfe nur einreisen, wer ein Rückübernahmeabkommen beantragt hat.

Wörmer erklärt, vielleicht möchte der Vorsitzende Schindler die Abschiebeverfügung prüfen. Fuellmich ergänzt, dass die Rechtsgrundlage für seine Abschiebung Paragraph 144 des mexikanischen Migrationsgesetzes sei und dass keiner der genannten sechs Bedingungen auf ihn zutreffe. Es habe sich folglich um eine gefakte Abschiebung gehandelt.

Wörmer erklärt weiter, dass es, wenn man die Zeit vor der Verhaftung betrachtet, eine enge Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und den Anzeigeerstattern Justus Hoffmann und Antonia Fischer gegeben habe. Es sei unter anderem um den Austausch der Aufenthalte, der Reisepläne und der Vorträge Fuellmichs gegangen. Offensichtlich habe es Telefonate gegeben, für die die Staatsanwaltschaft nicht ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen sei. Staatsanwalt Jon habe mit den mexikanischen Behörden in Kontakt gestanden. Es habe für Fuellmich eine Red Notice gegeben, welche jedoch keine Rechtsgrundlage für eine Verhaftung sei. Fuellmich sei auf eine Watchlist gesetzt worden, die Ein- und Ausreisen überwacht. Eine Verhaftung wäre jedoch nur über einen mexikanischen Haftbefehl möglich gewesen. Die Staatsanwaltschaft sei darüber informiert gewesen, dass entweder ein Auslieferungsersuchen oder ein mexikanischer Haftbefehl zur Verhaftung von Fuellmich hätte vorliegen müssen. Stand jetzt sei Fuellmich unter dem Vorwand, im Konsulat eine Unterschrift leisten zu müssen, gelockt worden. Eine solche Täuschung war Staatsanwalt Jon bekannt. So habe der mexikanische Verbindungsbeamte des BKA ihm eine E-Mail gesendet, in welcher es hieß, die Behörde wolle Fuellmich abschieben.

Fuellmich habe sich beim Honorarkonsul gemeldet, ihm sei mitgeteilt worden, dass seine Pässe in einer Interpol-Suchverhandlung seien und folglich eingezogen werden könnten. Fuellmich unterbricht und erklärt, dass dies nicht stimme; das hätte man ihm so nicht mitgeteilt. Jon hätte hier entweder gelogen oder sei belogen worden.

Wörmer weiter: Fuellmich sei gefragt worden, ob er die Pässe abholen wolle. Jon habe dem Verbindungsbeamten mitgeteilt, er hätte einiges mit den Anzeigeerstattern abgestimmt und dass es einen Versuch wert sei. Antonia Fischer habe E-Mails mit unter anderem der Vollmacht zur Goldverwertung sowie weiteren Einigungsversuchen an den Staatsanwalt geschickt. Der Verbindungsbeamte hätte Jon mitgeteilt, es solle jede Möglichkeit genutzt werden, um Fuellmich abzuschieben, woraufhin sich Staatsanwalt Jon bei ihm bedankte. Der Verbindungsbeamte habe Jon mitgeteilt, dass Fuellmich sich für den 11.10.23 angekündigt habe und dass er dann in Absprache mit der Migrationsbehörde festgenommen würde. Die geplante Ausreise wäre dann am 12.10.23 mit Ankunft in Frankfurt am Main am 13.10.23 erfolgt.

Zusammenfassend, so Wörmer, habe man sich Tricks und Täuschungen bedient; es habe sich um kein rechtmäßiges Auslieferungsverfahren gehandelt. Wörmer verliest die Anwendung und Definition von Entführung als elementare Taktik der Geheimpolizei der Stasi und erklärt, dass es sich bei der Abschiebung und Festnahme von Fuellmich um eine solche Entführung handle. Fuellmich sei einzig durch arglistige Täuschung gelockt worden. Fuellmich hakt ein und erklärt, dass es für die Abschiebung keine Rechtsgrundlage gab.

Wörmer weiter: Die Abschiebung Fuellmichs sei rechtswidrig gewesen, in der Folge seien die Verhaftung in Deutschland sowie die derzeitige Untersuchungshaft rechtswidrig. Wörmer erklärt, Fuellmich habe nicht über fremdes Vermögen verfügt.

Anmerkung der Autorin: Folglich würde Paragraph 266 des Strafgesetzbuchs keine Anwendung finden. Ende der Anmerkung.

Gemäß den Kontoauszügen vom Zeitpunkt zur Auszahlung des ersten Darlehens in Höhe von 200.000 € am 10.11.22 habe der Kontostand 461.766,76 € betragen. Der Anteil je Gesellschafter habe folglich bei 115.441,69 € gelegen. Eine Vermögensgefährdung läge folglich lediglich in Höhe von 85.000 € vor. Da Viviane Fischer jedoch einwilligte, so Wörmer weiter, wäre ihr Anteil abzuziehen, wonach eine Vermögensgefährdung nicht vorläge. Verfahre man ebenso beim zweiten Darlehen in Höhe von 500.000 €, so Wörmer weiter, würde sich bei einem Kontostand in Höhe von 1.173.166,55 € vor Darlehensausgabe ein Anteil je Gesellschafter von 293.291,64 € ergeben.

Anmerkung der Autorin: Die Beträge wichen im Vergleich zur im Rahmen ihres Antrags auf Einstellung des Verfahrens und Freilassung angestellten Kalkulationen geringfügig ab. Vorher sprach sie von 1,175 Millionen Euro, jetzt von 1,173 Millionen Euro. Ende der Anmerkung.

Nach Abzug des Gesellschafteranteils von Fuellmich würde sich eine maximale Vermögensgefährdung in Höhe von 206.000 Euro ergeben. Nach Abzug des Gesellschafteranteils von Viviane Fischer, da sie dem Darlehen zugestimmt hat, würde sich keine Vermögensgefährdung mehr ergeben. Die Gesellschaftsvermögen von Antonia Fischer und Justus Hoffmann blieben unangetastet, ein Vermögensschaden sei folglich nicht erkennbar. Die Vorschaltung sei als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einzustufen, welche nicht selbstständiger Träger von Fremdvermögen sein kann. Eine Untreuehandlung sei folglich nicht möglich. Die Schädigung einer Gesellschaft sei tatbestandslos, Untreue zu deren Lasten scheide folglich aus. Es wäre genau zu ermitteln, welcher Schaden für jeden einzelnen Gesellschafter eingetreten ist. Der Anteil von Viviane Fischer müsse dabei außer Acht gelassen werden. Die Haftbefehle seien aufzuheben.

Der Vorsitzende erinnert Wörmer daran, dass sie noch die Mitteilung der Pressestelle des Gerichts zu Protokoll geben wollte. Wörmer sucht danach in ihrem Laptop. Fuellmich rät ihr, es per Beamer zu senden. Wörmer übergibt den Haftprüfungsantrag. Der Vorsitzende fragt die Staatsanwaltschaft, ob sie zu den Anträgen Stellung nehmen möchte. Recher verneint. Der Vorsitzende kündigt drei Entscheidungen an.

Wörmer erklärt, die Zeugin A.B. würde vor dem Gerichtsgebäude warten und stünde für eine Vernehmung zur Verfügung. Der Vorsitzende verkündet seine erste Entscheidung: Der Antrag auf Einsichtnahme ins Hauptverhandlungsprotokoll ist abgelehnt. Einsicht kann erst nach Abschluss der Verhandlung genommen werden. Das Protokoll ist als eine Einheit für die gesamte Verhandlung zu sehen, auch wenn sich die Verhandlung über mehrere Tage erstreckt, und habe deshalb bis zum Abschluss Entwurfscharakter. Es unterliegt folglich nicht dem Akteneinsichtsrecht. Der Vorsitzende verkündet die zweite Entscheidung: Die Einholung einer dienstlichen Erklärung ist abgelehnt. Richterin Wedekamp war zeitgleich mit dem Vorsitzenden im Urlaub, Richter Hog war im Dienst. Der Vorsitzende verkündet die dritte Entscheidung: Die Einstellung des Verfahrens wird abgelehnt. Eine Entscheidung erfolgt durch Urteil nach den Schlussvorträgen.

Fuellmich erklärt als Einleitung zu seinen Anträgen, er sei nur eingeschränkt verteidigungsfähig. Er würde seine Anträge mit Hintergründen einleiten, um seine Anträge in den entsprechenden Kontext zu setzen. Der Vorsitzende erklärt, Fuellmich könne nun seine Beweisanträge vortragen. Jegliche Zusammenfassungen würden jedoch Teil eines möglichen Schlussplädoyers sein. Fuellmich widerspricht, er sehe es als wichtig an, seine Beweisanträge entsprechend einzuleiten. Man habe schließlich gesehen, wie der Vorsitzende die Beweisanträge von Misere abgelehnt habe.

Fuellmich erklärt, er würde zum einen auf den Themenkomplex eingehen, ob es sich um ein Privatdarlehen oder um eine treuhänderische Verwahrung einer Liquiditätsreserve handelte. Als zweites ging es um die Ausführungen Viviane Fischers im Chat, indem sie am 16.01.2021 fragte, Zitat: „Wie soll ich das jemals zurückzahlen?“ Zitat Ende, indem sie eine Beteiligung an den Mandaten gefordert habe, indem sie erklärte, Zitat: „So kann ich den akuten Engpass schließen.“ Zitat Ende, und etwas an ihren Ehemann zurückzahlen. Fuellmich fasst zusammen, Viviane Fischer habe das Geld komplett genutzt und meint damit, dass sie das Geld auch nicht wie von ihr selbst vorgegeben liquide vorgehalten habe.

Als drittes würde Fuellmich die Frage beleuchten, wann der Begriff der Liquiditätsreserve auftauchte, nämlich am 20.08.2022 in einem großen Zoom erstmalig gerichtlich erwähnt wurde. Der Begriff Liquiditätsreserve wurde am 12.03.2023 in der Erklärung des Anwalts von Viviane Fischer verwendet, welche er ihr Anwalt dann im April 2023 korrigiert.

Fuellmich erklärt, Zitat: „Das als Überblick, damit Sie nicht gelangweilt einschlafen.“ Zitat Ende. Die Strafanzeige, so Fuellmich weiter, wurde am 02.09.2022 zeitgleich mit Beginn der öffentlichen Kampagne gegen ihn gestellt. Es seien keinerlei Ermittlungen entlastender Tatsachen erfolgt, obwohl Staatsanwalt Jon ein Jahr lang in engstem Austausch mit Antonia Fischer und Justus Hoffmann gestanden habe. Im Zeitraum vom 02.09.2022 bis zum 17.12.2023 sei ihm, Fuellmich, kein rechtliches Gehör geschenkt worden. Nach seiner Entführung am 11.10.2023 und seiner Festnahme in Deutschland am 13.10.2023 sei ihm der Haftbefehl vom 15.03.2023 ausgehändigt worden, sodass er dann einschätzen konnte, was ihm geschah. Erst am 17.12.2023 sei ihm rechtliches Gehör gewährt worden – viel zu spät. Die Strafanzeige und die sich darauf beziehenden strafrechtlichen Ermittlungen hätten bis dahin auf Lügen basiert. Nichts sei von Staatsanwalt Jon geprüft worden. Es habe geheißen, Fuellmich wäre nicht alleinvertretungsbefugt gewesen. Gelogen, er habe eine Alleinvertretungsbefugnis gehabt und sei rückzahlungsfähig gewesen.

Aufgrund des Haftprüfungstermins habe die fünfte Kammer des Landgerichts die Anklage über die zwei Darlehen zugelassen. Dann habe die Kammer festgestellt, dass doch eine Alleinvertretungsbefugnis vorlag. Er wäre bereit und fähig zur Rückzahlung gewesen, so Fuellmich weiter. Betreffend der Nichteröffnung des Verfahrens über die monatlichen Zahlungen in Höhe von 25.000 Euro an seine Kanzlei für die Kommunikationsdienstleistung habe schon im August festgestanden, dass der Tatbestand der Untreue nicht vorlag. Die Samtschau der gesellschaftsrechtlichen Kriterien habe ergeben: Die Bezahlung in Höhe von 25.000 Euro pro Monat sei erfolgt, diese sei nicht unangemessen, sie sei transparent ausgewiesen, und es gäbe keine sachwidrigen Motive diesbezüglich.

Am 09. Januar 2024 habe es seitens des Gerichts dann einen Abtrennungsbeschluss gegeben, Zitat: „Um sich retten zu können in die Strafbarkeit.“ Zitat Ende, so Fuellmich weiter. Es sei behauptet worden, die Darlehen seien nicht hinreichend transparent gemacht worden, obwohl sie innerbetrieblich offengelegt wurden. Anmerkung der Autorin: Gemeint sind wahrscheinlich die Kontoauszüge und betriebswirtschaftlichen Auswertungen, welche seitens der Gesellschaft einsehbar gewesen wären. Ende der Anmerkung. Antonia Fischer und Justus Hoffmann seien nur an der Kohle interessiert gewesen, so Fuellmich weiter. Das sei sittenwidrig. Der Schaden sei seitens des Gerichts auf 350.000 Euro bemessen worden, bezogen auf die Gesellschafteranteile von Justus Hoffmann und Antonia Fischer, und auf 525.000 Euro einschließlich der Gesellschafteranteile von Viviane Fischer. Eine Darlehensentnahme sei problemlos möglich gewesen, so Fuellmich weiter. Es habe eine Gefährdung der Spendengelder gegeben. Konten wurden wiederholt gekündigt. Oberstaatsanwältin Reinike habe das durchblickt und dem keine strafrechtliche Relevanz beigemessen. Für die Spendeneinnahmen sei er, Fuellmich, das Aushängeschild gewesen. Er sei rückzahlungsfähig und willig gewesen. Er habe doch schließlich nicht riskiert, sein Gesicht zu verlieren. Wir, so Fuellmich weiter, haben Modellverfahren gemacht. Er konkretisiert, Zitat: „Ich, Viviane Fischer saß daneben, mehr aber auch nicht.“ Zitat Ende. Alle afrikanischen Staaten wollten mitmachen, Zitat: „Da kann man drüber lachen, aber wenn alle die Vermögen von Pfizer einfrieren, wird niemand mehr lachen.“ Zitat Ende. Bis heute, so Fuellmich weiter, habe Jon nichts unternommen, um die Gelder bei Templin zu sichern.

Das Verfahren hätte beendet werden müssen. Dann jedoch, so Fuellmich weiter, sei der Umschwenk des Gerichts mit der Verfügung gekommen, welcher die Darlehensverträge als Scheingeschäft auslegte und folglich für nichtig erklärte. Viviane Fischer und Fuellmich hätten konkludent eine Treuhandverwahrung einer Liquiditätsreserve vereinbart. Dies ergäbe sich aus dem Chatverkehr. Fuellmich spricht den Vorsitzenden direkt an: „Sie sagen, der Chat zeigt, dass eine Liquiditätsreserve vereinbart wurde. Diese Einstellung steht in krassem Widerspruch zur Einstellungsverfügung von Staatsanwalt Jon, der über Darlehensverträge spricht.“ (Anmerkung der Autoren: Gemeint ist die Einstellungsverfügung der Ermittlungen gegen Viviane Fischer. Ende der Anmerkung.)

Im Kern, so Fuellmich weiter, ging es genau darum, ob es sich um Darlehensverträge gehandelt habe oder um etwas anderes. Und plötzlich, am 20.08.2022, so Fuellmich weiter, hätte Viviane Fischer den Begriff der Liquiditätsreserve aus dem Hut gezaubert. Der Vorsitzende fragt, ob Fuellmich seinen Antrag zu den Akten reichen würde. Fuellmich erklärt, er sei ja nur bedingt verteidigungsfähig, er hätte nur eine klapprige Schreibmaschine. Der Vorsitzende erklärt, es sei nicht verboten, handschriftliche Anträge einzureichen. Fuellmich antwortet: „Oh Mann, wenn Sie das lesen können.“ Fuellmich führt weiter aus, dass Viviane Fischer auf die Frage, ob sie über eine Liquiditätsreserve gesprochen habe, mit nein geantwortet habe. Fuellmich kommentiert: „Gewiss“, schließlich widerspräche dies ihrer eigenen Aussage bei Gewährung ihres Darlehens: „Wie soll ich das jemals zurückzahlen?“

Er, so Fuellmich weiter, hätte sein Wertspeicher kommuniziert, er hatte eine Immobilie. Sie, Viviane Fischer, hätte sofort sagen müssen: „Bist du irre, wir reden nicht über einen Wertspeicher.“ Viviane Fischer habe Fuellmich und Tobias Weißenborn damit genervt, doch mit Hilfe einer App, über die man Geld verdienen könne, das Geld zu beschaffen. Fuellmich habe sie gefragt: „Was soll das, wir haben eine Vereinbarung, das Geld kommt.“ Die Zeugin A.B. würde das bezeugen, so Fuellmich weiter. In allen Gesprächen hätte Fuellmich das so erwähnt. Fuellmich führt zu seinem Telefonverhalten aus, er hätte immer auf Lautsprecher gestellt, weil er davon überzeugt war, dass es nicht so gut sei, das Handy ans Ohr zu halten. Er habe sein Handy immer an ein Marmeladenglas gestellt, so hätte er immer mit ihr geredet.

Fuellmich erklärt sein Unverständnis darüber, warum sie, Viviane Fischer und Fuellmich, Darlehensverträge schließen sollten: „Wir sind schließlich beide Anwälte.“ Er zögert und ergänzt: „Na ja“, und meint wohl seine Skepsis der Anwaltsqualifikation Viviane Fischers gegenüber. Das Geld war vor Pfändungen zu schützen, es musste verschwinden und rückführbar sein. Warum hat Viviane Fischer nichts vorgehalten, fragt Fuellmich, weil sie in massiver Geldnot gewesen sei. Sie selbst habe schließlich geschrieben, sie hätte das mit dem Darlehen schon gemacht, damit könnte sie den akuten Engpass schließen und das Geld an ihren Ehemann zurückzahlen, gepaart mit der Aussage: „Wie soll ich das je zurückzahlen?“ Würde das doch eindrücklich zeigen, dass sie eben keine Liquiditätsreserve vorgehalten habe.

Staatsanwalt Recher fragt, bei welchem der von Fuellmich angekündigten Abschnitte wir denn jetzt wären. Fuellmich antwortet: „Ich glaube, das nutzt nichts, wenn ich Ihnen das erkläre“, und fährt fort, Viviane Fischer habe keine Liquiditätsreserve vorgehalten. Fuellmich erklärt, er habe Viviane Fischer, nachdem er realisiert habe, wie chaotisch sie sei, mitgeteilt, dass „wenn das gar nicht mehr geht mit dir, wir uns über eine geordnete Abwicklung unterhalten“. Viviane Fischer habe darüber nichts gesagt. Mit Schriftsatz vom 21.01.2023 von ihrem, also Viviane Fischers, Anwalt wurde dann erstmalig gerichtlich der Begriff Liquiditätsreserve bemüht. Hierin habe es geheißen, es habe das Risiko von Kontopfändungen gegeben. Fuellmich habe vorgeschlagen, Gelder als Liquiditätsreserve auf Konten von Fuellmich und Viviane Fischer zu verlagern. Weiter, es sei festzuhalten, dass es sich um keine Geheimtransaktionen handelte. Fuellmich kommentiert: „Stimmt, aufgrund der Darlehensverträge, der Transparenz der Vorgänge und seiner Rückzahlungsfähigkeit.“ Die Erlöse aus dem Buch „Homo Amicus“ seien missbräuchlich zur Rückzahlung genutzt worden.

Am 12. April 2023 entstanden dann wohl Zweifel an der Glaubwürdigkeit Viviane Fischers, als ihr Anwalt seine ursprüngliche Stellungnahme, nach der Viviane Fischer das Geld durchgehend liquide vorhielt, korrigierte und einräumte, dass Viviane Fischer über keine Liquiditätsreserve verfügte. Dennoch hätte sie die Summe sogleich zurückführen können. Fuellmich kommentiert, nicht sie, sondern ihr Mann. Mit Verfügung vom 19.04.2023 habe Jon das Verfahren gegen Viviane Fischer eingestellt. In seiner Einstellungsverfügung habe Jon von fragwürdigen Darlehensverträgen geschrieben. Die Einstellung erfolgte aufgrund der Tatsache, dass ihr Ehemann bestätigte, er wäre eingesprungen. Fuellmich moniert, Jon hätte genauso das Verfahren gegen ihn einstellen müssen, denn er, Fuellmich, hatte ein eigenes Einkommen, Viviane Fischer nicht. Deshalb, so Fuellmich weiter, habe es nie ein Auslieferungsverfahren gegeben. Der Vorsitzende unterbricht ihn und fragt, warum er all diese Ausführungen macht: „Die wir schon wissen, um Ihren Antrag zu formulieren?“ Fuellmich erklärt, er sei gleich fertig, und fährt fort.

Am 11.11.2023 hätte der Anwalt Viviane Fischers in einem Telefonat mit Jon geäußert, Viviane Fischer würde mitteilen, dass es sich bei den Darlehen in Höhe von 200.000 und 500.000 Euro nicht um Darlehensverträge, sondern um Liquiditätsreserven handelt, obwohl er, also der Anwalt, am 23.06.2023 in einem seiner Schreiben die eidesstattliche Versicherung Fuellmichs beifügte, in welcher, also Fuellmich, diese Aussage bestritt. Fuellmich erklärt, diese Aussage Viviane Fischers sei „schlicht falsch“, und weiter, dass spätestens dann gegen Viviane Fischer hätte ermittelt werden müssen, auch gegen die Anzeigenerstatter, welche das Geld entwendet haben. Trotz offenkundigem deliktischen Verhalten wurde nicht ermittelt. Fuellmich pausiert kurz und sucht seine Unterlagen mit seinen Anträgen. Der Vorsitzende fragt, ob er seine Anträge zu den Akten geben möchte. Fuellmich bejaht es, hält eine Seite nach oben und zeigt dem Vorsitzenden, das Gericht könne seine Anträge, welche er mit seiner Schreibmaschine erstellt hat und mit handschriftlichen Notizen versehen hat, lesen. Der Vorsitzende antwortet: „Von hier jedenfalls nicht.“

Fuellmich gibt zu Protokoll, zum Beweis, dass Viviane Fischer erstmals den Begriff der Liquiditätsreserve verwendete, als am 20.08.2022 eine Zoomkonferenz für einen Mediationsversuch stattfand, und zum Beweis, dass wir einwanden, dass das falsch ist und es sich um einen Wertspeicher handelte, berufen wir uns auf das Zeugnis von Professor Martin Schwab, Tobias Weißenborn, R. Punn, B.P. Inka, Fuellmich sowie Viviane Fischer. Ladungsfähige Anschriften werden nachgereicht. Zum Beweis der Tatsache, dass Viviane Fischer auf die Frage, ob sie jemals über eine Liquiditätsreserve bei Darlehensvergabe gesprochen habe, mit nein antwortete und wenig später darauf hinwies, dass es kontraproduktiv wäre, es auf ein anderes Konto zu packen, berufe ich mich auf Viviane Fischer sowie die Mitschriften von Prozessbeobachtern. Sofern sie eine Treuhandvereinbarung zur Haltung des Betrages auf anderen Konten gewollt hätte, hätte sie dies schriftlich gemacht.

Auch hierzu soll Viviane Fischer befragt werden. Zum Beweis der Tatsache, dass Viviane Fischer in dem Chat vom 16.01.2021 niemals gesagt hätte „Wie soll ich das jemals zurückzahlen können?“, wenn sie tatsächlich von einer Liquiditätsreservevereinbarung ausging, berufe ich mich auf das Zeugnis von Viviane Fischer. Zum Beweis der Tatsache, dass Viviane Fischer keine Liquidität auf ihren Konten vorhielt, sondern von Anfang an das gesamte Geld benötigte, um Schulden, ihren Lebensunterhalt und anderes zu finanzieren, sodass sie von Januar 2021 bis Oktober 2022 keine nennenswerten Mittel auf ihrem Konto hielt, weil sie nie von einer Liquiditätsreserve ausging, berufe ich mich auf Viviane Fischer und ihren Anwalt. Außerdem beantrage ich die Vorlage einer Kontoschreibung für ihr Konto zum Beweis dafür, dass Viviane Fischer nur dadurch rückzahlungsfähig war, dass sie die Buchvorverkaufserlöse für das von ihr im Wege des Betruges vermarktete Buch „Homo Amicus“ veruntreute und damit gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen, das Buch im August 2022 auszuliefern, verstieß. Berufe ich mich auf Viviane Fischer, beantrage die Vorlage der Kontoschreibung von 2020 bis heute und berufe mich auf das Zeugnis der Bucherwerber sowie das Zeugnis von J.K., den sie, Viviane Fischer, um Ausschussgeld für den Buchdruck bat.

Zum Beweis dafür, dass es niemals eine Liquiditätskrise im Coronaausschuss gab, weil mindestens das Gold jederzeit hätte liquidiert werden können, berufe ich mich auf T.K. von der Firma Degussa, J.K. und Tobias Weißenborn und beantrage die Kontoschreibung für das Konto des Coronaausschusses ab dem 1. Juli 2022. (Anmerkung der Autorin: Fuellmich erklärte, dass ab diesem Zeitpunkt die Konten des Coronaausschusses für ihn unzugänglich waren. Ende der Anmerkung.)

Zum Beweis dafür, dass J.W., der Ehemann Viviane Fischers, nicht in der Lage war, 100.000 € kurzfristig aufzubringen und in Kenntnis der Affäre zwischen Robert Zbes und Viviane Fischer nicht bereit gewesen wäre, berufe ich mich auf das Zeugnis von J.W. und beantrage die Vorlage der der Staatsanwaltschaft übergebenen und unter Umständen rechtswidrig zurückgehaltenen Liquiditätsunterlagen. (Über den Einschub „unter Umständen“ gab es eine gewisse Uneinigkeit: Fuellmich führte aus, er würde „unter Umständen“ rausnehmen, denn es handle sich beim Zurückhalten um eine rechtswidrige Handlung. Misere wollte „unter Umständen“ drin lassen, denn die Umstände können ja auch die Umstände sein; von daher sei es egal.)

Zum Beweis dafür, dass ich jederzeit bei einer Liquiditätskrise im Zeitraum von November 2020 bis Oktober 2022 innerhalb weniger Tage 700.000 € erhalten hätte von meinen Freunden oder meiner Frau, berufe ich mich auf das Zeugnis von Inka Fuellmich, Dr. M.Y., W.J., J.B., Tobias Weißenborn und M.S. Zum Beweis dafür, dass Inka nie ihr Konto zur Verfügung gestellt hätte, wenn ein Treuhandvertrag zur Haltung einer Liquiditätsreserve und kein Privatdarlehen Hintergrund der Überweisung gewesen wäre, und zum Beweis dafür, dass sie das Geld niemals für den Gartenumbau und Pool verwendet hätte, wenn es kein Privatdarlehen gewesen wäre, berufe ich mich auf meine Frau. Zum Beweis dafür, dass Inka fast alle meine Telefonate mit Viviane Fischer mithörte, weil ich mit dem Handy immer nur auf Lautsprecher telefonierte, und dass Inka nie einen anderen Begriff als den des Darlehensvertrages für die vorübergehende Entnahme von Spendengeldern im Rahmen dieser Telefonate wie auch bei persönlichen Gesprächen mit Viviane Fischer vernahm, berufe ich mich auf das Zeugnis von meiner Frau.

Zum Beweis dafür, dass es sich vorliegend beim Angeklagten, meiner Person, um rein gesellschaftsrechtliche Probleme handelt, die gesellschaftsrechtlich zu klären sind, und zum Beweis dafür, dass die Vergabe der Darlehen mit dem Ziel, diese Beträge vor einer befürchteten Kontopfändung zu schützen, sie aber nach Ende der Bedrohungslage zurückzuzahlen, gesellschaftsrechtlich im Sinne der Business Judgement Rule in Ordnung waren, berufe ich mich auf das Zeugnis von Martin Schwab, der eine Lehrbefugnis im Gesellschaftsrecht hat. Zum Beweis dafür, dass angesichts des schriftlichen Zustandekommens der Darlehensverträge, ihres transparenten Ausweises in den Unterlagen des Coronaausschusses und dem Chataustausch im Januar 2021, insbesondere der Aussage „Wie soll ich das jemals zurückzahlen können?“, nichts für ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB spricht, welches eine ganz andere Vereinbarung zum Halten einer Liquiditätsreserve auf einem anderen Konto verdecken sollte, berufe ich mich auf das Sachverständigenzeugnis von Martin Schwab.

Zum Beweis dafür, dass angesichts der Satzung des Coronaausschusses, insbesondere des § 4, keinem der Gesellschafter des Coronaausschusses ein Schaden durch Verwendung des Spendengeldes entstehen konnte, aber der mehrfach versuchte Zugriff auf dieses Geld durch Antonia Fischer und Justus Hoffmann einen besonders groben Verstoß gegen die Satzung und gesellschaftsrechtliche Treuepflichten darstellt, und zwar insbesondere insofern, als Justus Hoffmann zur Erzwingung eines Abfindungsvergleichs damit drohte, von ihm erfundenes oder eingebildetes gesellschaftsrechtswidriges Verhalten von Viviane Fischer und mir öffentlich zu machen, berufe ich mich auf das Sachverständigenzeugnis von Professor Martin Schwab. Zum Beweis dafür, dass die offensichtlich am 20.08.2022 zwischen den drei Berliner Anwälten Marcel Templin, Justus Hoffmann und Antonia Fischer einerseits und Viviane Fischer andererseits getroffenen Absprachen und die daran anschließende Strafanzeige vom 02.09.2022 sowie das Starten einer Verleumdungskampagne gegen mich am selben Tag unter Täuschung meiner Person über das Stattfinden dieser Ausschusssitzung eine besonders grobe Verletzung gesellschaftlicher Treuepflichten darstellt, sodass die am 05.10.2022 von Viviane Fischer, Justus Hoffmann und Antonia Fischer durchgeführte Beschlussfassung über meinen Rauswurf als Gesellschafter und Geschäftsführer gemäß § 138 BGB nichtig war, berufe ich mich auf das Sachverständigenzeugnis von Professor Martin Schwab.

Fuellmich erklärt, er sei nun halb durch. (15:50 Uhr) Der Vorsitzende erklärt im Zuge dessen die Unterbrechung der Verhandlung. Herr Recher von der Staatsanwaltschaft beantragt die Ablehnung aller bislang gestellten Anträge der Verteidigung und die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Halleluja. In diesem Sinne: Wir hören uns beim nächsten Prozesstag. Tschüss.

HINTERLASSE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here